- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
151

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 4. Öffentliche und private Anstalten zur Förderung der Landwirtschaft. Einl. von V. Flach - Landwirtschaftskammern. Von V. Heyman

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dib landwirtschaftskammern.

151

Einsammeln von Primärangaben für die Landwirtschaftsstatistik. Wie oben
erwähnt, erhalten die Kammern nunmehr Staatszuschüsse zur Bestreitung der
Kosten von Lokaluntersuchungen, die so bewerkstelligt werden sollen, dass ein
Achtel des Bezirkes der Landwirtschaftskammer jedes Jahr untersucht wird. Die
Untersuchungen sollen während der Monate Juni-August von dazu erwählten
Personen ausgeführt werden, die in der Regel jede selbständige Anbauungsstelle,
Heuerlings- oder andere Stelle von mindestens 1 Hektar Ackerfläche besuchen
sollen. Die erhaltenen Angaben werden für jede Stelle in einen besonderen
Fragebogen eingetragen, dessen Aufstellung vom Statistischen Zentralbureau und
der Kgl. Landwirtschaftlichen Direktion festgestellt worden ist.

Eine andere Aufgabe, die die Landwirtschaftskammern freiwillig übernommen
haben, ist die Vermittlung staatlicher Eigenheimdarlehen. Obwohl auch andere
Darlehnsvermittler bestehen, sind es doch die Landwirtschaftskammern, die den
grössten Anteil an der Darlehnsvermittlung, besonders in Bezug auf
landwirtschaftliche Grundstücke, genommen haben.

Nach geltenden Bedingungen und Bestimmungen für den vom Staate
ausgeübten Eigenheimsdarlehnsbetrieb darf ein Eigenheimsdarlelin nur zur Bildung
eines solchen Eigenheims gewährt werden, wo der Darlehnsempfänger sowohl
den Grund als die darauf errichteten Gebäude besitzt, und zwar kann ein
derartiges Darlehn sowohl zum Erwerb eines Grundstückes bewilligt werden, das
für landwirtschaftlichen Betrieb bestimmt ist (landwirtschaftliches Grundstück),
als auch zum Enverb eines Grundstückes, bei dem die Wohnung die Hauptsache
ist (Wohnungsgrundstück). Derartige Eigenheimdarlehen dürfen nur Männern
oder Frauen gewährt werden, die schwedische Staatsangehörige sind, das 21.
Lebensjahr vollendet haben, im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich
befinden, als sparsam, nüchtern und ehrbar bekannt sind, und die zwar nicht
der Mittel entbehren, in gewissem Grade zur Bildung des eigenen Heims
beitragen zu können, doch aber einer kräftigen Beihülfe zum Erwerb desselben
bedürfen.

Die Höhe des Eigenheimdarlehns soll bei landwirtschaftlichen Grundstücken
mindestens 1/2 und höchstens und bei Wohnungsgrundstücken mindestens 1/ä
und höchtens 3 4 des Taxwertes des Grundstücks betragen. Eigenheimdarlehen
dürfen nicht gewährt werden, wenn der berechnete Wert des Grundstücks bei mit
Gebäuden versehenem landwirtschaftlichem Grundstück 7 000, bei
landwirtschaftlichem Grundstück ohne Gebäude 8 000 und bei Wohnungsgrundstück 4 000
Kronen übersteigt. ’

Der Darlehnsbetrag wird in zwei gleichgrosse Teile geteilt: einen
Amortisationsteil und einen stehenbleibenden Teil. Für den Amortisationsteil eines
Darlbhns auf ein landwirtschaftliches Grundstück wird eine Annuität von 6 %
entrichtet und für ein Darlehn auf ein Wohnungsgrundstück 7 wobei in
beiden Fällen 3’6 % die Darlehnszinsen, der Rest den Amortisationsbetrag
darstellt. Für den stehenbleibenden Teil wird ein Zins von 3’6 % vergütet.

Da die Amortisationspflicht erst mit dem vierten Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres eintritt, während dessen das Darlehn hingegeben worden ist,
nimmt die Rückzahlung des Amortisationsteils bei Darlehen auf
landwirtschaftliche Grundstücke ca. 29 Jahre und auf Wohnungsgrundstücke ca. 24 Jahre
in Anspruch.

Das Darlehn kann seitens des Darlehnsvermittlers nicht eher zur Rückzahlung
gekündigt werden, als bis der Amortisationsteil der Schuld getilgt worden ist,
sofern der Darlehnsnehmer seinen Verpflichtungen gemäss dem mit ihm
geschlossenen Darlehnsvertrag nachkommt.

Der Eigenheimdarlehnsbetrieb des Staates durch die Landwirtschaftskammern
(vgl. im übrigen unter »Eigenheimbewegung»), der im Jahre 1905 begann, ist
aus Tab. 33 ersichtlich.

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