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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 6. Agrargesetzgebung. Von C. Th. af Ekenstam

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III. LANDWIRTSCHAFT.

Recht einführte. Um so bemerkenswerter ist es da, dass, wie sehr sich auch
die landwirtschaftlichen Verhältnisse während der Jahre, die seit 1734
verflossen sind, geändert haben, die Pachtgesetzgebung selbst eine
wesentliche Änderung doch erst durch das Gesetz vom 14. Juni 1907 bezüglich
des Niessbrauches an Grundstücken erfahren hat. Wenn eine Änderung
der Verhältnisse dennoch zu konstatieren gewesen ist, so hat das in der
veränderten Anschauung der Zeit und nicht zum wenigsten darin seinen
Grund, dass das Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter, das noch
1734 ein Verhältnis zwischen Dienstherrn und Untergebenem war, ein
rein ökonomisches Verhältnis zwischen zwei gleichgestellten
Kontrahenten — wenn man von dem Heuerlingsstellensystem absieht — geworden
war.

Durch das Gesetz von 1907 wird bestimmt, dass der Pachtvertrag schriftlich
abgefasst sein soll, sofern nicht Verpächter und Pächter eine mündliche Form
vereinbart haben. Um Sicherheit gegen einen Dritten zu gewinnen, bedarf es
einer hypothekarischen Eintragung, die nur in Form eines schriftlichen, durch
zwei Zeugen beglaubigten Vertrages erhalten werden kann. Der Pachtvertrag soll
auf eine bestimmte Zeit oder auf die Lebenszeit des Pächters oder bei
Fideikommissen auf die Besitzzeit des Verpächters abgeschlossen werden. Ist in dem
Pachtvertrag keine bestimmte Pachtzeit angegeben, so wird der Vertrag als auf
fünf Jahre geschlossen betrachtet.

Durch das Gesetz vom 14. Juni 1907 wurde das bis dahin geltende Recht,
einen Pachtvertrag auf Kündigung zu stellen, beseitigt. Stattdessen behandelt
das Gesetz ausführlich die Verhältnisse, die dem Grundeigentümer das Recht
gewähren können, den Vertrag zum Erlöschen vor der bestimmten Zeit zu
kündigen. Die wichtigsten sind: Nichtbezahlung des Pachtzinses über einen Monat
nach dem Fälligkeitstermin, Verwahrlosung des Grundstücks, Überlassung der
Pacht an einen anderen ohne Genehmigung dazu, Wegbringen von Rauhfutter
oder Dünger, Forst- und Felddelikte usw., ferner unerlaubtes Jagen und Fischen,
unerlaubter Verkauf von Spirituosen, Wein oder Bier, unerlaubte Einlogierung
von fremden Personen u. a. m.

Der Pachtzins ist, wenn nichts anderes bestimmt worden, spätestens drei
Monate vor Ausgang jedes Pachtjahres zu entrichten. Besteht er aus
Naturprodukten, so kann der Pächter nicht verpflichtet werden, sie ausserhalb des
gepachteten Grundstücks oder des Hauptgutes, zu welchem dasselbe gehört, zu
liefern. Sind für das Grundstück Tagwerke zu leisten, und ist in dem
Pachtvertrag nicht bestimmt, in welcher Ordnung sie zu leisten sind, so ist die
Gesamtzahl der Tagwerke gleichmässig auf die Wochen des Jahres zu verteilen,
soweit solches geschehen kann. Für jedes Pachtjahr hat der Grundeigentümer
rechtzeitig vorher dem Pächter die Tage anzugeben, an welchen er seine
Tagwerke abzuleisten hat. Eine Verpflichtung, sog. Übertagwerke zu leisten, kann
nicht mit gesetzlich bindender Kraft in dem Vertrag festgesetzt werden. Hier
sind demnach zum erstenmal im schwedischen Recht die Verhältnisse der
Inhaber von Heuerlingsstellen (»torp») systematisiert und gesetzlich festgelegt.

Das gepachtete Grundstück wird am 14. März, dem althergebrachten Ziehtage,
übernommen. Die Hälfte der Baulichkeiten des Grundstückes soll jedoch dem
Pächter vierzehn Tage im voraus zur Verfügung gestellt werden. Der Zustand des
Grundstücks wird durch die in derselben Weise wie die unten erwähnte
Abstandsbesichtigung angeordnete Antrittsbesichtigung ermittelt. Der Pächter hat
Verfügungsrecht über das Ackerland des Grundstückes, über Wiese, Wald, Bauten
und anderes, was dort befindlich und im Pachtvertrag nicht ausgenommen ist

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