- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
173

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 6. Agrargesetzgebung. Von C. Th. af Ekenstam

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PACHTGESETZGEBUNG.

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Doch ist er nicht in weiterer Ausdehnung, als es der Vertrag bestimmt, berechtigt,
den Wald des Grundstückes auszunutzen oder aus dem zu dem Grundstück
gehörigen Torfmoor Torf zu nehmen. Auch darf er nichts von dem Grundstücke
veräussern, was nicht zum jährlichen Ertrag desselben zu rechnen ist, wie Kies,
Stein u. dgl. Die Produkte, die das Grundstück erzeugt, ist der Pächter, mit
Ausnahme der Walderzeugnisse, berechtigt zu verwerten, doch dürfen Dünger
und Rauhfutter nicht von dem Grundstück weggebracht werden. Eine Ausnahme
hiervon bildet nur dasjenige Rauhfutter, das beim Rücktritt des Pächters
vorhanden ist, und das der Grundeigentümer einzulösen ablehnt.

Ohne Einwilligung des Grundeigentümers darf der Pächter keinem anderen
das Grundstück oder einen Teil desselben zur Bewirtschaftung überlassen. Ist
indessen der Pachtvertrag auf eine Zeit geschlossen, die zwanzig Jahre
übersteigt, so kann der Pächter, wenn sich der Grundeigentümer weigert, das
Grundstück gegen angemessene Entschädigung zurückzunehmen, das Recht erwerben,
einen anderen, mit dem sich der Grundbesitzer billigerweise zufrieden geben
kann, an seine Stelle zu setzen. Tod bricht den Vertrag nicht, aber die Erben
eines verstorbenen Pächters haben das Recht, wenn die Vereinbarung auf
bestimmte, zwanzig Jahre übersteigende Zeit geschlossen ist, dem Grundbesitzer
spätestens innerhalb sechs Monate nach dem Sterbefalle anheimzustellen, das
Grundstück zurückzunehmen. Weigert er sich, so steht es den Erben frei, eine
annehmbare Person an die Stelle des Verstorbenen zu setzen.

Es liegt dem Pächter ob, den Boden gut zu bestellen, die Häuser und sonstiges
Zubehör des Grundstückes mit Sorgfalt zu behandeln und zu unterhalten, so
dass nichts während der Pachtzeit eine Verschlechterung erleidet. Wie sich der
Pächter in dieser Hinsicht verhalten hat, wird durch Besichtigung, die sog.
Abstandsbesichtigung, ermittelt, die nicht früher als sechs Monate vor oder
später als sechs Monate nach dem Abstandstage abgehalten werden soll.
Als Besichtiger sind zwei unparteiische Männer unter innerhalb des
Gerichtsbezirks, wo das Grundstück gelegen ist, gewählt. Die bei der
Besichtigung vorkommenden Mängel werden verzeichnet und taxiert, die Summe davon
wird * Hausverfall» (husröta) genannt. Ist beim Rücktritt der Hausverfall
grösser als beim Antritt, so entsteht ein Hausverfallsdefizit, das der Pächter zu
vergüten hat. Ist derselbe geringer, so hat der Pächter auf eine Vergütung für
den Überschuss Anspruch. Entschädigungsansprüche für andere Verbesserungen
stehen dem Pächter nicht zu, ausser in gewissen Fällen für einen Neubau, wenn
der Grundeigentümer den Bauplan genehmigt hat oder derselbe sonst als dienlich
befunden worden ist. Überdies sind dem Pächter die Kosten für die
Drainröhren, wenn er nach einem genehmigten Plan drainiert hat, zu erstatten. Hat im
übrigen der Pächter einen Bau aufgeführt, der ihm nicht oblag, oder hat er
Bäume oder Sträucher angepflanzt oder sonstwie Geld in das Grundstück gesteckt,
so kann er es dem Grundeigentümer, wenn er von der Pacht zurücktritt, zum
Einlösen anbieten. Findet keine Einlösung statt, so darf der Pächter, was
auf seine Kosten geschaffen wurde, wegbringen. Doch dürfen Sachen, für
welche Materialien aus dem Grundstücke verwendet worden sind, nicht ohne
Entschädigung für diese Materialien fortgeführt werden. Boden und
Baulichkeiten sollen auch nach der Wegnahme in den Zustand gebracht werden, in dem
sie sich vor dem Pachtantritt befanden.

Hat der Grundeigentümer dem Pächter Vieh oder Geräte zur Bewirtschaftung
des Grundstückes überlassen und ist ein bestimmter Wert des so Überlassenen
feztgesetzt, so ist der Pächter verpflichtet, die ganze Pachtzeit hindurch auf
dem Grundstück derartige Mobilien in dem Empfangenen entsprechendem
Werte zu halten, und sollen diese Mobilien, ob sie ursprünglich oder während
der Pachtzeit hinzugekommen sind, dem Grundeigentümer gehören.

Das neue Gesetz enthält ausserdem eine Reihe von prozessuellen und Forma-

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Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:32 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
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