- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 6. Agrargesetzgebung. Von C. Th. af Ekenstam

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III. LANDWIRTSCHAFT.

litätsbestimmungen, die jedoch von keinem solchen Interesse sind, dass sie hier
zu referieren wären.

Bezüglich der verpachteten landwirtschaftlichen Krondomänen sind neue
Bestimmungen im Erlass vom 4. Juni 1908 veröffentlicht worden. Die Pachtzeit
soll im allgemeinen zwanzig Jahre betragen mit Optionsrecht für den Pächter,
beim Ablauf der Pachtzeit Vorzugsrecht zur erneuten Pacht zu haben. Bei der
Verpachtung soll die Neubaupflicht des Pächters bestimmt werden. Ist diese
so gross, dass sie nicht auf die Pachtjahre verteilt werden kann, so ist dem
Pächter für das Überschiessende Vergütung, in erster Linie durch Abzug
am Pachtzinse, zu gewähren. Wenn der Pächter mit Einwilligung der
Domänendirektion grössere Kultur- oder Drainagearbeiten ausführt, wodurch dem
Grundstück besonderer Vorteil erwächst, der Pächter aber davon keinen so grossen
Nutzen während seiner Pachtzeit berechnen kann, dass derselbe seinen Unkosten
entspricht, so ist ihm durch angemessene Herabsetzung des Pachtzinses während
eines oder mehrerer Jahre eine Entschädigung dafür zu gewähren. In gleicher
Weise ist eine Vergütung für Tonröhren, die bei der Drainage verwendet
wurden, zu gewähren.

Es liegt dem Pächter gegen Vergütimg seitens des neuen Pächters ob, im
Jahre vor seinem Rücktritt das Brach- und das Herbstpflügen sowie die Aussaat
von Grassamen und Herbstgetreide zu besorgen. Eine Erlaubnis, Dünger
wegzubringen, kann nicht gewährt werden, aber die Domänendirektion kann unter
gewissen Bedingungen die Mitnahme von Rauhfutter erlauben. Von dem
Rauhfutter, das beim Rücktritt von der Pacht übrig ist, soll ein Teil dem neuen
Pächter unentgeltlich überlassen werden. Mit dem übrigen ist gemäss dem
allgemeinen Pachtgesetz zu verfahren.

Bezüglich der Abstands- und Antrittsbesichtigungen gelten die gewöhnlichen
Regeln, ausserdem aber soll der Domänenintendant mindestens jedes fünfte Jahr
durch Besichtigung ermitteln, wie das Grundstück gehalten wird und die
Pachtbedingungen vom Pächter erfüllt werden.

Die Norrlandsgesetze.

Einen eigenartigen Platz in der schwedischen Gesetzgebung nehmen
die im Jahre 1909 zustande gekommenen, und im Jahre 1912 etwas
erweiterten sog. Norrlandsgesetze ein. Sie enthalten teils Vorschriften
betreffs der Beaufsichtigung gewisser landwirtschaftlicher Betriebe, das
sog. Verwahrlosungsgesetz (»vanhävdslagen»), teils Bestimmungen betreffs
der Verpachtung gewissen Landes. Diese Gesetze gelten für die Läne
Gävleborg, Västernorrland, Jämtland, Västerbotten und Norrbotten
sowie für gewisse Teile von Dalarne und beziehen sich nur auf solche
ländliche Grundstücke, die zwecks wirtschaftlicher Tätigkeit gebildeten
Gesellschaften oder Vereinen oder auch Privatpersonen gehören, welche
offenbar das Grundstück hauptsächlich zu dem Zweck besitzen, den
Waldertrag zu verwerten, und welche nicht auf dem Grundstück oder auf
einem Grundstück, das gemeinschaftlich mit demselben bewirtschaftet
wird, ansässig und steuerpflichtig sind.

A. Das Verwahrlosungsgesetz. Aufsicht soll darüber ausgeübt werden,
dass der landwirtschaftliche Betrieb auf dem Grundstück nicht eingestellt wird,

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