Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Forstwirtschaft - 1. Die Wälder. Von Th. Örtenblad
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IV. FORST WIKTSCHAFT.
mung nur ein beschränktes Verfügungsrecht über die ihnen zugeteilten
Wälder gewährt. Auf diese Weise wurde ein grosser Teil der Wälder
Nordschwedens Bestimmungen über einen geordneten Abtrieb
unterworfen. Die Bedeutung dieser Tatsache ist umso grösser, wenn man daran
denkt, dass die Wälder in diesen Gegenden zufolge ihrer Lage in der
Nähe des Hochgebirges grossenteils zu den Schutzwäldern gerechnet
werden können.
Was die Gesetzgebung für die Privatwälder in den übrigen Teilen des
Reiches betrifft, so haben wir erst gewisse lokale Gesetze zu erwähnen.
Hierher gehört die Regierungsverfügung vom 10. September 1869 über
Massregeln zur Verhütung von Waldverwüstung auf Gottland, erneuert
durch das Gesetz vom 30. März 1894 und ersetzt durch das Gesetz vom
13. Juni 1908 über die Pflege von Privatwäldern daselbst. Dieses Gesetz,
dessen Bestimmungen 1913 auch für Öland angenommen wurden, weicht
von dem unten angeführten allgemeinen Forstgesetz darin ab, dass der
Abtrieb ausser für den Gutsbedarf oder zur Verwandlung von Waldland
in Garten. Acker- oder Wiesenland oder Baugrund nur mit Genehmigung
der Waldpflegekommission geschehen darf.
Für das Küstenland der Lane Västerbotten und Norrbotten gilt ein
blosses Dimensionsgesetz. Dasselbe wurde ursprunglich 1874 nur für das
Küstenland des Läns Norrbotten erlassen. 1882 jedoch auch auf die Teile
des Läns Västerbotten, die nicht zur Lappmark gehören, ausgedehnt. In
der Begierungsverfügung vom 19. März 1888 wurden beide Verordnungen
mit unwesentlichen Veränderungen in eine zusammengezogen, die dann
durch die Regierungsverfügung vom 24. Juli 1903 ersetzt wurde.
Diese Verfügung verbietet Verschiffung und Zersägung von Nadelholz in
Exportsägewerken, das nicht in einer Entfernung von 4"7ö m vom Stammende
mindestens 21 cm im Durchmesser hält, die Rinde ungerechnet, sowie dessen
Verwendung zur Papiermassefabrikation. Übertretung dieses Verbots zieht
Beschlagnahme des Holzes und Bestrafung nach sich. Eine derartige, gegen eine
besondere Form von unzureichender Waldpflege gerichtete Gesetzvorschrift kann
leicht zu einem Hindernis für eine gesunde Waldpflege werden, indem diese
vielfach den Abtrieb unterdrückten, minderwertigen Holzes zur Gewinnung von
Raum für einen brauchbaren Nachwuchs verlangt. In der Tat hat das Gesetz
hierauf Rücksicht genommen, indem es dem Besitzer eines Waldes, dessen
ordentliche Bewirtschaftung und Pflege den Abtrieb minderwertigen Holzes
erfordert, für den Fall, dass er derartiges Holz verschiffen oder sägen lassen will,
freistellt, sich bei dem zuständigen Revierverwalter zu melden, der dann die
erforderliche Untersuchung des Waldes vorzunehmen hat. Stellt sich dabei heraus,
dass ein solcher Abtrieb im Einklänge steht mit den Grundsätzen einer guten
Forstwirtschaft, so hat der betreffende Verwalter die minderwertigen Bäume
anzuweisen und die Genehmigung zu ihrer Fällung zu erteilen.
Zur Förderung einer rationellen Waldpflege wird auch bestimmt, dass die
erwähnte Anlaschung minderwertigen Holzes für den Grundbesitzer kostenlos zu
geschehen hat, wenn der Wald für eine geordnete Bewirtschaftung nach einem
genehmigten Plan eingeteilt ist und die Anlaschung solches Holz betrifft, das nach
dem Plan zum Abtrieb bestimmt ist.
Zur Erhaltung von Wäldern, deren Bestand zum Schutz gegen Flug-
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