Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Forstwirtschaft - 1. Die Wälder. Von Th. Örtenblad
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GESETZGEBUNG UND VERWALTUNG.
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sandfelder und das Hinabschreiten der Hochgebirgsgrenze erforderlich ist,
wurde unterm 24. Juli 1903 ein Gesetz über Schutswälder erlassen. Solche
Wälder finden sich in den Länen Jämtland, Västernorrland und
Kopparberg.1 Für sie gilt die Bestimmung, dass Abtrieb ausser für den Hausbedarf
nur nach Auszeichnung stattfinden darf, die von den Forstbeamten auf
Staatskosten ausgeführt wird; dabei darf die Auszeichnung in einem so
grossen Umfange vorgenommen werden, wie ihn die Rücksicht auf
Nachwuchs und Bestandserhaltung des Waldes zulässt. Erweist sich eine
grössere Beschränkung des Rechtes des Eigentümers, den Wald
auszunutzen, als erforderlich, so wird hierüber besonders bestimmt; will jener
lieber das Gebiet abtreten als eine derartige Beschränkung dulden, so wird
das Gebiet vom Staate enteignet. Diese letztere Bestimmung ist bisher
noch nicht zur Anwendung gekommen.
Hinsichtlich der sonstigen Privatwälder im Reiche gilt das Gesetz
vom 24. Juli 1903 über die Pflege von Privatwäldern. Nach
diesem Gesetz darf in Privatwäldern die Abholzung nicht so betrieben
oder nach der Abholzung mit dem Boden nicht so verfahren
werden, dass der Nachwuchs des Waldes offenbar gefährdet wird. Ist
ein derartiger Verstoss gegen eine ordentliche Bewirtschaftung
vorgekommen, so hat der Urheber desselben die für die Sicherung des
Nachwuchses erforderlichen Massregeln zu treffen. Hat der Besitzer das
Abtriebsrecht einem anderen überlassen und dieser sich einer schlechten
Bewirtschaftung schuldig gemacht, so ist auch der Besitzer für die
Vornahme jener Massregeln verantwortlich. Über die Befolgung des Gesetzes
wachen die Waldpflegekommission, die sich in jedem Landsting
vorhanden sein soll, wo das Gesetz zur Anwendung kommt, sowie auch die
Beamten und Aufseher der Kommission und die innerhalb der Gemeinden
eingesetzten Waldpflegeausschüsse.
Die Tätigheit der Waldpflegekommission ist im übrigen durch die
Regierungsverfügung vom 24. Juli 1903 über die Waldpflegekommissionen
geordnet. Ausser der Aufsicht über die Befolgung des allgemeinen
Forstgesetzes haben sie die private Forstwirtschaft zu fördern durch
Verbreitung von Kenntnissen im Waldbau, Ausführung von Arbeiten für die
Forstkultur, Bewilligung von Beiträgen für diesen Zweck, Lieferung von
Nadelholzsamen und Pflanzen und Vornahme aller sonstigen Massregeln
zur Verbesserung der Forstwirtschaft. Sie haben auch die Mittel zu
verwalten, welche der Waldpflegekasse durch Waldpflegegebühren und
dergl. zufliessen.
Eine Verordnung über Gebühren für Waldpflege erging erst am 24.
Juli 1903; sie wurde 1908 und 1910 geändert und erschien in neuer Form
am 11. Oktober 1912. Jene Gebühren werden nunmehr nach denselben
Grundsätzen entrichtet wie die Waldakzise, jedoch in einer auf 1-3 % vom
Bestandswert des Holzes festgesetzten Höhe. In den Länen Västerbotten
und Norrbotten und im Kirchspiel Särna mit der Filialgemeinde Idre
1 Auch ein Plugsandfeld auf Gottland gehört hierher.
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