Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Forstwirtschaft - 2. Forstindustrie. Von E. Arosenius
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IV. FORST WIKTSCHAFT.
Transport der Stämme im Winter.
abgehauen. Auch dort, wo der Holzabtrieb nicht unbeschränkt war,
wurden viele Bäume gefällt, die, um als Samenbäume zu dienen, oder aus
anderen Gründen hätten stehen bleiben müssen, während andere Bäume,
die man vom forstlichen Gesichtspunkt aus besser abgetrieben hätte,
stehen blieben. Durch ein Gesetz vom Jahre 1889 wurde die Höchstdauer
für Übereinkommen über Holzabtriebsrecht auf 20 Jahre reduziert (seit
1905 auf 5 Jahre; s. unter Forstrecht). Der Zweck des Gesetzes von 1889
wurde nur unvollkommen erreicht. Schon früher hatten verschiedene
Sägewerksgesellschaften, um sich einen Wald für alle Zukunft zu
sichern, damit begonnen, die Bauernhufen selbst zu kaufen, und dieses
Verfahren wurde jetzt immer mehr angewandt. Die angekauften Güter
bestanden gewöhnlich aus einer grossen Waldfläche und einem
dazugehörigen kleinen Gebiet bebauten oder anbaufähigen Landes. Natürlich
hatten die Gesellschaften keine Lust, das Ackerland zu bewirtschaften;
dieses wurde vielmehr meist gegen einen äusserst niedrigen Zins (mitunter
ohne einen solchen) an den bisherigen Inhaber verpachtet, während der
Pächter die auf dem Gute lastenden Abgaben entrichtete.
Für die Bewirtschaftung und Pflege des Waldes war es unstreitig von
Vorteil, dass die Gesellschaften in den Besitz grosser Waldkomplexe kamen: denn
der Wald, den die Gesellschaften mit vollem Eigentumsrecht erworben haben,
wird in der Regel im Gedanken an den künftigen Waldbestand weit besser
bewirtschaftet, als es bei privaten Wäldern in Schweden, wenigstens bei denen
der Bauern, gemeinhin der Fall ist. Dagegen hatten die Güterkäufe eine
bedenkliche Kehrseite, indem das zu den Gütern der Gesellschaften gehörige
Ackerland nicht genügend bewirtschaftet wird. Die Abhängigkeit von den
Sägewerksgesellschaften, in welche die Ackerbauer leicht gerieten, und die
Befürchtungen, dass infolge der Güterkäufe die Zahl der Bauerngutsbesitzer sich ver-
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