- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Jagd und Fischerei - 1. Jagd und Jagdgesetzgebung. Von A. Wahlgren

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v.

JAGD UND FISCHEREI.

1. JAGD UND JAGDGESETZGEBUNG.

In ältester Zeit bildeten Jagd und Fischerei die hauptsächlichsten
Erwerbszweige des Nordländers. Nachdem die Viehzucht Eingang
gefunden, und der Boden begonnen hatte, dem Anbauer eine dürftige Ernte
zu spenden, war die Jagd nicht mehr notwendig zur Fristung des Lebens,
aber sie wurde doch auch weiter noch fleissig geübt, teils als wertvoller
Nebenerwerb, teils um die Viehherden vor Raubtieren zu schützen; zudem
stand sie als Mannessport in hohem Ansehen.

Das reichlich vorkommende Wild wurde als »Niemandes Eigentum»
angesehen, und die Jagd auf dasselbe konnte überall frei betrieben werden. Mit dem
allmählichen Fortschritte der Kultur und der damit zusammenhängenden Abnahme
des Wildes begann aber die Gesetzgebung die freie Jagdausübung jedermanns
einzuschränken und erkannte dem Grundeigentümer das alleinige
Verfügungsrecht über die Jagd auf seinem Grunde zu, ausser was die grösseren Raubtiere
betraf, die andauernd von jedermann verfolgt und getötet werden durften.
Allmählich machte sich jedoch die Auffassung geltend, dass Jagdrecht auch auf
privatem Grunde gewissen Privilegierten zukomme, und der Kgl. Erlass vom 29.
August 1664 beraubte die grundbesitzenden Bauern fast vollständig des Rechtes,
Wild, soweit es nicht zu den Raubtieren zu zählen war, zu töten oder zu
fangen. Erst durch die Kgl. Verordnung vom 21. Februar 1789, des näheren
bekräftigt durch die Vorschriften vom 13. April 1808, wurde aufs neue das
Recht des Grundeigentümers zur Verfügung über die Jagd auf eigenem Grunde
bestätigt.

Das gegenwärtig geltende .1 agdgesetz, erlassen unterm 8. November
1912, erkennt gleichfalls als Hauptgrundsatz an, dass das Jagdrecht mit
dem Eigentumsrecht an den Grund und Boden gegeben ist. Wird aber
der Grund jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so fällt das
Jagdrecht dem Bewirtschafter zu, sofern nicht anderes vereinbart ist. Ohne
besondere Vereinbarung darf somit niemand auf von einem anderen be-

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