Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Jagd und Fischerei - 2. Fischerei. Von F. Trybom und O. Nordqvist
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V. JAGD UND FISCHEREI.
in der Hauptsache die Ausbrütung und Züchtung der aus Nordamerika
eingeführten lachsartigen Fische Bachsaibling (Salmo fontinalis) und
Regenbogenforelle (Salmo irideus) bezweckt, ist neuerdings erweitert worden, indem die
Gesellschaft ein System von Teichen auf gepachtetem, zur Klotener Staatsforst im
Län Örebro gehörigen Boden gebaut hat. Dieselbe Art der Teichwirtschaft
besteht seit mehreren Jahren bei Källefall im Län Skaraborg und wird jetzt
auch von einer Gesellschaft bei Kälarne in Jämtland betrieben.
Bemerkenswert ist, dass die Verpflanzung jenes Bachsaiblings in Seen wie die in der
Gegend von Are ein zufriedenstellendes Ergebnis hatte. Im Jahre 1890 wurde
auf Staatskosten bei Finspång in Östergötland eine Fischzucht- und
süsswasser-biologische Anstalt begründet, die eine Versuchsstation für Teichwirtschaft und
süsswasserbiologische Untersuchungen bilden sollte. Da sich dort aber der
Wasservorrat als unsicher erwiesen hat, wird laut Reichstagsbeschluss die Anstalt
demnächst aufgehoben und gleichfalls auf Staatskosten bei Motala eine grössere
Anstalt zur Züchtung von »Lachs», Saibling und Maräne aus dem Vättersee
errichtet.
Wiederholte Versuche wurden mit der Austernzucht in den bohuslänischen
Schären gemacht, in jüngster Zeit nach einer neuen, vom Vorsitzenden der
Schwedischen hydrographisch-biologischen Kommission ausgearbeiteten Methode.
Der auf Grund dieser letzteren Methode angestellte Versuch scheint im
Gegensatz zu den vorhergegangenen von Erfolg gekrönt zu werden. Dieselbe
Kommission hat auch Versuche mit der Hummerzucht gemacht, für die die
Westküste gute Voraussetzungen bietet. Es steht zu hoffen, dass diese Versuche
gelingen und zu einer von Staatswegen betriebenen Hummerzucht in grossem
Massstabe führen.
Fischereirecht.
Vorschriften über Fischereiberechtigung finden sich schon in Schwedens
ältesten Gesetzbüchern und im allgemeinen Gesetzbuch von 1734, doch
kamen gesetzliche Bestimmungen zum Schutze des Fischereibetriebes in
Schweden erst im Jahre 1766 zustande; in diesem Jahre wurde ein
allgemeines Fischereigesetz erlassen. Das jetzt geltende Fischereigesetz datiert
vom 17. Oktober 1900. Doch sind die Bestimmungen über die
Fischereiberechtigung jetzt vom Fischereigesetz getrennt und in einem besonderen
»Gesetz über die Fischereigerechtigkeit» vom 27. Juni 1896 enthalten.
Nur noch an wenigen Stellen ist die Fischereigerechtigkeit im Besitz des
Staates. In den weitaus meisten Fällen ist sie in den Händen Privater, nach
dem im allgemeinen geltenden Grundsatz, dass der Eigentümer des Ufers auch
das dazugehörige Wasser samt Fischereigerechtigkeit besitzt. Dieses
Strandeigentumsrecht haftet entweder an Dorfschaften oder an Gütern. Das
Strandeigentumsrecht zwischen Dörfern erstreckt sich in Seen und in den Buchten
der Schären bis an die Grenzscheiden. An der offenen Meeresküste und in
»grossen Binnenseen» erstreckt es sich nur auf 180 Meter vom Strande aufs
Meer hinaus, von dort aus gerechnet, wo eine Tiefe von 2 Meter beginnt;
ausserhalb dieses Bereichs ist die Fischereigerechtigkeit für alle schwedischen
Untertanen frei. Weiter gilt die wichtige Bestimmung, dass in fliessenden
Gewässern und Meerengen 1/s, bisweilen Vo der Breite des Gewässers in der
tiefsten Ader von Fischgerät freigelassen werden muss, wofern nicht besondere
Privilegien auf Absperrung des Gewässers vorliegen. Dasselbe gilt für Stauwerke.
Diesen offenen Teil des Gewässers nennt man Strombahn (kungsådra).
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