Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Jagd und Fischerei - 2. Fischerei. Von F. Trybom und O. Nordqvist
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DIE FISCHEREIVERWALTUNG.
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Über gewisse Beschränkungen und dergl. in der Ausübung der Fischerei
enthält das Fischereigesetz nur allgemeine Bestimmungen, während die
Einzelvorschriften den Provinzialregierungen überlassen sind; diese können für einzelne
Gewässer oder für das ganze Län oder grössere und kleinere Gebiete desselben nach
Anhörung der betreffenden Fischereiberechtigten und Fischereibeamten
Sonderbestimmungen treffen. Gegen die Entscheidung der Provinzialregierung kann
Beschwerde bei der Regierung eingelegt werden. —- Das vom Reichstage 1913
angenommene »Gesetz über gemeinsames Fischen» will einen einheitlichen und
planmässigen Fischereibetrieb ermöglichen, gleichviel, ob das Wasser ungeteilt
ist oder sich auf mehrere Einzelberechtigte verteilt.
Die Fischereiverwaltung
hat sich allmählich entwickelt. Während des 19. Jahrhunderts lag die Sorge
für die Fischereien in den Händen des Kommerzkollegiums. Gegen Ende des
Jahrhunderts wurde während der grossen Heringsfischerei in Bohuslän ein
»Intendant für die Heringsfischerei» ernannt; nachdem jedoch der grosse Fang sein
Ende erreicht hatte, wurde jener Posten nicht wieder besetzt, und lange Zeit
gab es für die Fischereien keinerlei Beamte. In den fünfziger Jahren des
vorigen Jahrhunderts bestellte die Provinzialregierung in Bohuslän einen
Aufseher über die Seefischerei daselbst. Ungefähr gleichzeitig stellte die
Landwirtschaftliche Akademie einen Wanderlehrer für Fischzucht usw. an, 1864
ausserdem einen Fischereiintendanten mit zwei Assistenten, die vom Staate besoldet
wurden. Im Jahre 1890, als die administrativen Obliegenheiten der
Landwirtschaftlichen Akademie einem besonderen Amt, der Landwirtschaftlichen Direktion,
übertragen wurden, erhielt der Fischereiintendant unter dem Titel eines
Fischereiinspektors in dieser Direktion das Amt eines Berichterstatters für
Fischereiangelegenheiten. Die Assistenten wurden der Direktion unterstellte Beamte.
Die Leitung der Seefischerei im Län Göteborg och Bohus ging erst 1903
vom Kommerzkollegium auf die Landwirtschaftliche Direktion über. Eine grosse
Reorganisation fand 1904 statt, als man beschloss, an Stelle der beiden
Fischereiassistenten und des Lehrers für Fischzucht sechs Fischereiintendanten mit je
einem Bezirk, ausserdem einen Fischereiassistenten, einen Fischereiingenieur und
zwei Fischereistipendiaten anzustellen. Die letzte noch vakante
Fischereiintendantenstelle wurde Ende 1912 etatsmässig besetzt. Im Jahre 1885 wurde ein
staatlicher Fischerei- oder Fischhandelsagent in London angestellt; 1888 wurde dieser
Posten nach Berlin verlegt, und 1912 trat an Stelle seines Inhabers ein
Land-wirtschaftskonsulent, der auch die Interessen der schwedischen Fischausfuhr in
Deutschland wahrzunehmen hat. Bei den meisten Landwirtschaftskammern und
beim Landsting auf Gottland sind Fischereiinstraktoren oder Fischmeister
angestellt, die von jenen Körperschaften besoldet werden; die letzteren erhalten
hierzu Beiträge aus den Mitteln, die der Staat zur Unterstützung des
Fischereigewerbes aufwendet.
Neuerdings sind mancherlei andere Massnahmen zur Hebung des
Fiseherei-gewerbes von Staatswegen getroffen werden. Der Darlehnsfonds zur Förderung
der Fischereien, für den der Reichstag 1892 100 000 Kr bewilligte, ist von da
an bis Ende 1912 auf 2 767 250 Kr Aussenstände angewachsen, wovon 2 100 900
Kr auf das Län Göteborg och Bohus, 666 390 Kr auf die übrigen Lane
entfielen. Seit 1907 wurden jährlich 750 000 Kr an Darlehen gewährt. Die Zinsen
betragen 3’6 %, die Amortisationszeit höchstens 10 Jahre. Die Darlehen, die zur
Beschaffung von Fischerbooten und Fischgerätschaften oder zur Anlage kleinerer
Anstalten zur Verwertung und Verarbeitung der Fischereiprodukte dienen sollen,
werden vermittelt durch die Landwirtschaftskammern oder Landstinge, die das
Risiko für dieselben übernehmen, und angewiesen von der Landwirtschaftlichen
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