Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VII. Industrie, Handwerk und Hausgewerbe. Einl. von Alf. Larson - Schwedens Wasserfälle. Von F. V. Hansen
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SCHWEDENS WASSERFÄLLE. 389
Ein Ausweg, die Überlassung mit Anwendung des Wasserfallreclits zu
befördern, wäre natürlich, wenn der Staat selbst als Darleiher auftreten
würde. In der Tat wurde im Reichstag 1912 ein Antrag eingebracht
auf Ermittelungen betreffs Errichtung eines Darlehnsfonds für Ausbauer
staatlicher Wasserfälle unter Anwendung des Wasserfallreclits; und der
Reichstag beschloss demgemäss. Im Reichstag 1913 wurde ein Antrag
eingebracht, jene Ermittelungen auch auf Schaffung eines Darlehnsfonds
für Ausbauer privater Wasserfälle auszudehnen.
A.ls ein Glied in der Wasserfallpolitik des Staates sei schliesslich der
Ankauf verschiedener grösserer privater Wasserfälle durch den Staat
erwähnt. Diese Ankäufe bezweckten einesteils eine Reservierung der
Wasserfälle für künftigen elektrischen Betrieb der Staatseisenbahnen,
andernteils eine Ergänzung der staatlichen Besitzungen in gewissen
Flussgebieten. Von den Ankäufen der letzteren Art seien diejenigen
hervorgehoben, durch die der Staat sozusagen Alleinbesitzer der gesamten
Wasserkraft der Götaälv zwischen dem Yänersee und dem Atlantischen
Ozean geworden ist.
Der Staat kann und muss aber noch in anderer Weise als der eben
angedeuteten die Ausnutzung der Wasserkraft befördern, indem er nämlich
die Gesetzgebung in Fragen betreffs Anlage von Kraftwerken mit ihren
Wehren so gestaltet, dass diese auf möglichst wenig Hindernisse stösst
und mit möglichster Geschwindigkeit vor sich geht. In dieser Beziehung
gibt es noch viel zu tun.
Es besteht zwar bereits ein Wassergesetz, die Kgl. Verordnung vom 30.
Dezember 1880 »betr. das Recht des Grundeigentümers an das auf seinem
Grunde befindliche Wasser», ergänzt durch den Regierungserlass vom
20. Oktober 1899 ȟber das, was zu beachten ist, wenn jemand die
Genehmigung der Regierung zum Bauen in der Königsader (kungsådra)
nachsucht».1 Die darin enthaltenen Bestimmungen entsprechen jedoch in
keiner Weise den berechtigten Forderungen der modernen
Wasserkraftindustrie. .Nicht nur, dass das Rechts- und Verwaltungsverfahren viel
zu umständlich und zeitraubend ist und der Sachkenntnis nicht genügend
Platz einräumt, so wird auch eine rationelle Ausnutzung der Wasserkraft
erschwert und in vielen Fällen unmöglich gemacht. In letzterer
Hinsicht sei besonders hervorgehoben, dass das geltende Gesetz nicht
gestattet, Boden für die Kraftstation gewaltsam einzulösen, dass es ferner
einem Unternehmer nicht erlaubt, eine Seeregulierung oder Aufstauung
vorzunehmen, sofern daraus dem Gebäude, Wasserfall etc. eines andern
Schaden erwächst: dabei kann das betreffende Unternehmen von noch
so grosser Wichtigkeit für die Gesamtheit sein. Dagegen wird das Gesetz
über elektrische Anlagen vom 27. Juni 1902 der Wasserkraftindustrie
verhältnismässig wohl gerecht, wo es sich darum handelt, die für rao-
1 Definition und Zweck der »Königsader» (kungsädra) — Strombahn — finden sich in
der Verordnung § 7, Absatz 2.
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