- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VII. Industrie, Handwerk und Hausgewerbe. Einl. von Alf. Larson - Schwedens Wasserfälle. Von F. V. Hansen

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vir. INDUSTRIE, HANDWERK UND HAUSGEWERBE.

in Privatbesitz befindlicher, zum Teil daran, dass die Beschaffung von
Kredit schwerer ist, wenn keine Hypothek auf Grundbesitz als Sicherheit
hinterlegt werden kann. Diese Schwierigkeit hat man zu beheben versucht
durch den Reichstagsbeschluss von 1911 tiber die Ergänzung der 1910 vom
Reichstag beschlossenen Pachtbedingungen für gewisse staatliche
Wasserfälle durch eine neue Rechtsform, das Wasserfallrecht, welches nach Art
des Erbbaurechts (tomträtt) die Eintragung der Überlassung zulässt. Bei
der Festlegung dieser Formen für die Überlassung staatlicher Wasserfälle
suchte man besonders die Wirkungen der vorhin angedeuteten Prozesse in
der Weise zu mildern, dass der Besitzer eines umstrittenen Wasserfalles

Die Kraftzentrale am Trollhättan.

mit dem Staat ein bedingtes Übereinkommen betreffs Überlassung des
Wasserfalls auf lange Zeit gegen eine geringe Entschädigung treffen
könne, und zwar sollte das Übereinkommen nur dann in Kraft treten,
wenn dem Staate das Besitzrecht zuerkannt würde. Auf diese Weise
wäre dem gegenwärtigen Besitzer wenigstens auf absehbare Zeit das
Recht gesichert, die Wasserkraft auszunutzen, auch wenn der Prozess zu
seinem Nachteil ausfiele. Aber auch das Wasserfallrecht ist bisher zu
keiner wirklichen Anwendung gekommen, was wohl darauf
zurückzuführen ist, dass die Form neu ist, und dass ein Darleiher lieber
gewöhnliche Hypothek auf Grundbesitz nimmt.

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