- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VII. Industrie, Handwerk und Hausgewerbe. Einl. von Alf. Larson - 1. Nahrungs- und Genussmittel. Einl. von Alf. Larson - Branntweinbrennereien. Von Å. G. Ekstrand

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-■>92 VII. INDUSTRIE, HANDWERK UND HAUSGEWERBE.

Branntweins wird durch sog. Thermoalkoholometer bestimmt, und die Reduzierung
auf die Normalstärke wird mit Zuhilfenahme für den Zweck aufgestellter Tabellen
ausgeführt. Die Herstellungssteuer, die 1855 auf lO’i Ore pro Liter augesetzt
wurde, ist seitdem mehrmals erhöht worden und beträgt nunmehr 65 Ore pro Liter,
immer für Branntwein von 50 % gerechnet. Von dem hergestellten Quantum
sind 2 % steuerfrei.

Die Steuereinnahmen sind in 1 000 Kronen gewesen:

1904 ..... 24 487 1907 ..... 26 575 1910 ..... 24 414

1905 ..... 24 470 1908 ..... 24459 1911 ..... 24 410

1906 ..... 27 156 1909 ..... 22 487 1912 ..... 24174

Seit 1884 geschieht die Messung des Branntweins zum Zweck der
Besteuerung mittels Kontrollapparaten, die von Gebrüder Siemens in Berlin konstruiert
und so eingerichtet sind, dass sie direkt sowohl die ganze Anzahl Liter
Branntwein, die durch den Apparat hindurchgegangen ist, wie auch die Anzahl
der auf die Normalstärke reduzierten Liter desselben Branntweins angeben, wobei
der Apparat selbst die zur Berechnung der Steuer nötige Reduktion ausführt.
Diese Apparate werden vom Staate aufgestellt und gehören ihm. Bei jeder
Brennerei soll während des Brennens ein Kontrolleur angestellt sein, der die
Herstellung zu überwachen, den Kontrollapparat abzulesen und zuzusehen hat,
dass genügend Branntwein als Sicherheit für unbezahlte Steuern unter amtlichem
Verschluss liegt. Eine grössere Anzahl Brennereien steht unter Aufsicht eines
Uberkontrolleurs, der allein das Recht hat, die Kontrollapparate zu öffnen und
sich durch dann und wann vorgenommene Probemessungen über ihren richtigen
Gang zu vergewissern. Die oberste Aufsicht über die Branntweinherstellung
wird vom Kontrollamt ausgeübt. Die »Brennereizeugen», die 1855 gleichzeitig
mit diesem neuen Steuersystem eingeführt wurden, wurden wieder abgeschafft,
als die Kontrollapparate eingeführt wurden.

Das jetzt geltende Gesetz betreffend die Herstellung von Branntwein datiert
vom 13. Juli 1887 mit späteren Zusätzen. Das Herstellungsjahr wird vom 1.
Oktober bis zum 30. September gerechnet, umfasst aber in Wirklichkeit nur die
sieben Monate Oktober—April; nur diejenigen Brennereien, welche zugleich
Presshefefabriken sind, dürfen während der Monate Mai—September brennen.

Betreffs der Gesetzgebung für den Handel mit Branntwein sind nähere
Auskünfte in dem Kapitel »Alkoholfrage» gegeben. Daselbst sowie Seite I, 197
werden auch Angaben über den Verbranch mitgeteilt. Mit Rücksicht auf
den letztgenannten sei erwähnt, dass die Einfuhr von Kognak im Durchschnitt
für die Fünfjahrsperioden 1871—1910 sich auf resp. 10 782, 15 745, 13 274,
9 910, 9 396, 11 303, 11 769, 12 329 hl jährlich, 1911 auf 14 114 hl und
1912 auf 14 319 hl belief. Von Arrak wurden im Durchschnitt für die
Fünfjahrsperioden resp. 13 957, 10 252, 8 701, 8 232, 7 662, 8 618, 9 068, 7 570
hl jährlich und im Jahre 1911 7 969 hl eingeführt. 1912 betrug die Einfuhr
8 542 hl. Bei den Verbrauchsberechnungen sind diese, gleichwie andere fremde
Spirituosen, in den Branntweinverbrauch eingerechnet — immer unter
Reduktion auf 50 % Alkoholgehalt.

Rektifikation. Der allergrösste Teil des Branntweins, der in Schweden
konsumiert wird, ist entweder nur durch Kol) len filtrierung oder auch
durch Umdestillierung, womit oft eine erneute Kohlen filtrierung
verbunden wird, gereinigt worden.

Die Umdestillierung von Rohspiritus wird in besondeien »Reinigungswerken»
ausgeführt, wobei Fuselöl und andere Verunreinigungen abgesondert werden und

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