- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VII. Industrie, Handwerk und Hausgewerbe. Einl. von Alf. Larson - 1. Nahrungs- und Genussmittel. Einl. von Alf. Larson - Brauindustrie. Von P. Klason

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DIE BRAUINDUSTRIE.

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sie in der Mitte des neunzehnten Jahrhunderts ganz aufgehoben wurde. Doch
tauchte infolge der ständig steigenden Anforderungen an die Staatskasse zu
Anfang unseres Jahrhunderts die Frage einer Wiedereinführung der Biersteuer
wieder auf. Nach langen Kommissionsarbeiten wurde 1903 eine diesbezügliche
Vorlage im Reichstag eingebracht, worauf am 17. Juni desselben Jahres eine
Verordnung betreffend die Herstellung und Besteuerung von mal/haltigen
Getränken erlassen wurde. In dieser Verordnung werden die Brauereien in zwei
Klassen geteilt, steuerpflichtige und steuerfreie. Diese dürfen nur Dünnbier
(Svagdricka) herstellen, ein Bier, das nicht mehr als 2V4 Alkohol (Vol.) enthält
und mit einer Stammwürze gebraut ist, deren Extraktgehalt 6 % nicht übersteigt.
Die Steuersätze stellten sich folgendermassen: für die ersten während des
Fabrikationsjahres (Okt.—Sept.) verbrauchten 30 000 kg Malz 2 öre das kg,
für die nächsten 30 000 kg je 5 Ore, für die nächsten 40 000 je 7 Öre,
für die nächsten 50 000 je 9 öre, für die nächsten 50 000 je 11 Ore, für
alles übrige Malz 12 Öre das kg. Doch schon 1907 wurden die niedrigsten
Steuersätze erhöht, teils um die Kontrollkosten für die ganz kleinen
Brauereien zu decken, teils um die Entstehung neuer kleiner Brauereien zu
verhindern; die Steuer betrug für die ersten 50 000 kg Malz 4 öre das kg,
für die nächsten 50 000 je 7 öre, für die nächsten 50 000 je 10 öre, für
alles übrige Malz 12 Öre das kg. 1909 wurden die Sätze abermals erhöht
und betragen nunmehr fiir die ersten 100 000 kg Malz 17 Öre das kg, für
die nächsten 100 000 je 20 Öre, für alles übrige Malz 23 öre das kg. Die
Malzsteuer belief sich im ersten Steuerjahre 1903/04 auf 2 845 022’19 Kr,
nach der ersten Erhöhung kam sie 1907/08 auf 3 031 442’83 Kr, und 1911/12
betrug sie, nach Abzug von Rückvergütungen für Dünnbiermalz in Höhe von
252 630-49 Kr, 4 928 045-67 Kr. Nach den Angaben des Kontrollamtes betrug
die Steuer für das Fabrikationsjahr Okt. 1911—Sept. 1912 durchschnittlich
19"9 öre für das kg verbrauchtes Malz. Der Steuersatz 23 Öre für das kg
entspricht nicht ganz 2 Öre für 1/3 Literflasche Lagerbier. Bei der letzten
Steuererhöhung im Jahre 1909 wurde Rückvergütung für das Malz gewährt,
das in den steuerpflichtigen Brauereien unmittelbar zur Herstellung von
Dünnbier verwendet wurde. Diese Rückvergütung wurde auf 14 Öre für das kg
Malz festgesetzt, doch bis für höchstens ein Drittel der gesamten während des
Fabrikationsjahres in der Brauerei verbrauchten Malzmenge. Zur Herstellung
steuerpflichtiger Biere dürfen nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe, Wasser und
unter gewissen Bedingungen Zuckercouleur verwendet werden. Für Porter sind
auch Zucker und Glykose gestattet. Saccharin und ähnliche Süssstoffe dürfen
weder bei der Herstellung steuerpflichtiger noch steuerfreier Biere verwendet
werden. Steuerfreie Brauereien erlegen eine bestimmte kleine Abgabe als
Beitrag zu den Kontrollkosten.

Verkauf von malzhaltigen Getränken. Die im Jahre 1885 erlassene
Verordnung über den Verkauf von Wein und Bier wurde im Laufe der Jahre im
Hinblick auf die Abstinenzbewegung mehrfachen Veränderungen unterworfen.
Unter anderm wurde der Vorschlag gemacht, eine bestimmte Grenze zwischen
alkoholstarken und alkoholschwachen Bieren zu ziehen. Nachdem durch die 1903
angenommene Verordnung über Herstellung und Besteuerung von Bier eine
derartige Grenze festgesetzt war, war eine solche Änderung möglich gemacht.
Am 9. Juni 1905 wurde eine neue Verordnung erlassen, die den Verkauf von
Wein und Bier wie von zubereiteten alkoholfreien Getränken und Dünnbier
regelte. Die erstere Verordnung wurde unterm 10. Juni 1910 in einigen
Paragraphen verändert. Durch diese Verordnungen ist den Königlichen
Pro-vinzialregierungen eine weitgehende Befugnis in der Beschränkung des
Verkaufs von Bier eingeräumt; die Provinzialregierungen haben denn auch von
ihrem Rechte in ausgiebigster Weise Gebrauch gemacht.

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