Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VII. Industrie, Handwerk und Hausgewerbe. Einl. von Alf. Larson - 12. Handwerk und Hausgewerbe. [Von A. Raphael] - Handwerk. Von C. J. F. Ljunggren
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vii. industrie, handwerk und ii ausgewerbe.
Ausländer gekrönt. Hiermit war die Tätigkeit der Gesetzgebung auf dem
Gebiete des Handwerks vorläufig abgeschlossen; von nun an nimmt die Regelung
der Grossindustrie das Hauptinteresse für sich in Anspruch.
In dem ebengenannten Jahre 1739 wurde eine neue »Hallenordnung» (an Stelle
der vom Jahre 1722) erlassen und neue Manufakturprivilegien erteilt. Unter
Befreiung von der Verpflichtung, einer Zunft anzugehören, sollten unter das
Hallenrecht fallen alle Seiden-, Woll- und Leinwebereien mit all den
mannigfachen Fabrik- und sonstigen Betrieben, die zu ihnen gehörten, »samt anderen
Fabriken und Künstlern, welches Namens sie auch immer seien, die sich
darunter begeben wollen». Bei den infolge dieser sehr unbestimmten Ausdrücke
entstandenen Streitigkeiten zwischen Zunfthandwerkern und Manufakturisten
nahmen die Behörden Partei für diese, wohingegen jene nach wie vor auf Kosten
der ländlichen Handwerker begünstigt wurden. Bereits im Jahre 1723 war der
alte Unterschied zwischen städtischen und landwirtschaftlichen Gewerben, der
sich während der Kriege wesentlich verwischt hatte, zu neuem Lebon erweckt
worden; alle Handwerker mit Ausnahme derjenigen, die beim Adel in
Jahresdienst standen oder als Gemeinde- oder Fabrikhandwerker gesetzliches
Wohnrecht auf dem Lande hatten, sollten wieder in die Städte ziehen. Zwar
erhielten die Landleute im Jahre 1734 das Recht, als Nebengewerbe Handfertigkeiten zu
betreiben und im allgemeinen sowohl eigene als auch anderer Erzeugnisse
überall zu veräussern, doch wurden die Kategorien der eigentlichen
Berufshandwerker nur langsam und spärlich vermehrt.
Die Klagen über die unbilligen Preissteigerungen durch die Zünfte führten
im Jahre 1762 zu der Verordnung, dass die Waren von unparteiischen Personen
abgeschätzt werden sollten, während die bis dahin geltenden Bestimmungen vom
Jahre 1720 vorgeschrieben hatten, die Abschätzer aus den Reihen der
Zunftmitglieder zu nehmen. Von nun an sollte die Abschätzung von einer
Magistratsperson (die aber nicht der Zunftratsherr sein durfte), einem Kaufmann, einem
Makler und einem Zunfthandwerker vorgenommen werden, die ihr Votum vor
Gericht abgeben sollten, worauf der Streit im summarischen Prozess entschieden
werden sollte.
Der Regierungsantritt Gustavs III. brachte die Reformbewegimg wieder kräftiger
in Schwung. Eine Verfügung vom Jahre 1773 ordnete an, dass die Bestimmung
der Zunftordnung von 1720 über die Erlangung des Meisterrechts durch die
Gesellen unverändert zur Richtschnur dienen und somit keinem Gesellen, der die
vorgeschriebene Zeit gewandert war, Meister-und Bürgerrecht verweigert werden solle.
Der Magistrat sollte nach Anhörung der Betreffenden bestimmen, welche
Meisterstücke ein Ansucher anzufertigen und welche Gebühren er zu erlegen habe.
Verheirateten Gesellen, die Meister werden wollten, wurde eine Verkürzung der Gesellenzeit
um ein bis zwei Jahre zugesichert. Auch die spätere Gewerbepolitik des Königs
blieb lange Zeit entschieden freisinnig. Während der Tätigkeit Liljencrantz’ als
Staatssekretär wurde die Einrichtung der »Freistädte», mit der man 1766 begonnen
hatte, fortgeführt und erweitert. In diesen durften wirkliche Manufakturwaren
in der Eisen- und Stahlbranche ohne Meisterstück hergestellt werden. Dieses Recht
sollte nun auf alle Arten Gewerbetreibender in den neuen Städten, die hinfort
angelegt wurden, ausgedehnt werden. Alle Reformpläne wurden jedoch durch den
Rücktritt Liljencrantz’ durchkreuzt. Um den Beifall der Bürgerschaft zur
Unionsund Sicherheitsakte zu gewinnen, schlug der König einen anderen Kurs in der
Wirtschaftspolitik ein. In einer Versicherung an die Bürger des Reiches vom
Jahre 1789 wurde die Bestimmung getroffen, dass niemand bürgerlichen Handel
und Gewerbe treiben dürfe, der nicht dazu das Bürgerrecht erworben habe (doch
unter Vorbehalt des dem Adel und Standespersonen zustehenden Rechtes), und
dass man, falls sich mehr Handwerker anmelden sollten, als nach billigem Ermessen
ihr Auskommen finden könnten, die von der Zunft, den Stadtältesten und dem
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