- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
543

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VII. Industrie, Handwerk und Hausgewerbe. Einl. von Alf. Larson - 12. Handwerk und Hausgewerbe. [Von A. Raphael] - Handwerk. Von C. J. F. Ljunggren

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handwerk.

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Magistrat hierüber abgegebenen Gutachten gebührend berücksichtigen solle. Eine
andere Bestimmung hob das den Universitäten (bereits durch frühere
Gesetze) und öffentlichen Betrieben (seit 1739) zugestandene Recht,
Handwerker anzustellen, auf und verbot den Hallenbehörden, Handwerksgesellen und
Soldaten heranzuziehen, um gemeinsame Werkstätten zu halten; dagegen sollte
Soldaten das Recht verbleiben, in den Werkstätten von Zunftmeistern oder für deren
Rechnung zu arbeiten. Zwar wurde schon 1790 erklärt, dass diese Arbeitsfreiheit
der Soldaten (die übrigens 1804" auf die ländliche Miliz ausgedehnt wurde) auch
Arbeitern in Gewehrfabriken, Salpetersiedern usw. sowie »verschiedenen staatlichen
Betrieben und Beamten» zukommen solle; auch erhielten die Universitäten 1791
ihr Recht wieder, Handwerker anzustellen; doch blieb die Versicherung von 1789
in Kraft und erschwerte den Gesellen in hohem Grade die Erlangung des
Meisterrechts. Dagegen gewann die Handwerksfreiheit auf dem Lande im Jahre 1802
eine erhöhte Ausdehnung. Nach Anmeldung durch den Regierungspräsidenten sollte
künftighin die Regierung in jedem einzelnen Falle das Recht haben zu prüfen,
inwieweit es angängig sei, auch andere Handwerker als die bereits im Gesetz
zugelassenen anzunehmen. Infolge derartiger besonderer Konzessionen gab es im
Jahre 1843 an verschiedenen Orten Ausüber von nicht weniger als 26 Handwerken
— ausser den fünf alten (Schneider, Schuhmacher, Schmiede, Maurer und Glaser).

Nach Einführung der neuen Staatsverfassung erhielt die Entwicklung zur
Gewerbefreiheit ihren ersten bedeutenden rechtlichen Ausdruck in den zwei Erlassen
(von 1821 und 1828), durch welche die alte Streitfrage nach den Grenzen der
Arbeitsgebiete der Zunfthandwerker und Manufakturisten entschieden wurde. Es
wurde nun bestimmt, dass der Schutz der ManufaHurprivilegien vom
Kommerzkollegium gewährt werden dürfe: a) solchen, die gehörig die Fähigkeit nachgewiesen
hätten, Arbeiten anzufertigen, die in den Zünften nicht hergestellt würden, oder
auch solche, die von besserer Beschaffenheit seien als die von den Zunftmeistern
gewöhnlich hergestellten; b) solchen, die sich bei einem Manufakturisten eine
vollständige Kenntnis der Fabrikation erworben hätten und nach dem Zeugnis
des betreffenden Magistrats oder der Hallenbehörde fähig seien, für eigene
Rechnung zu arbeiten. Ein solcher Hersteller sollte das Recht haben, alle Arten Waren
innerhalb des Gewerbes zu verfertigen, für das er das Privilegium erhalten habe;
dieselbe Arbeitsfreiheit sollten bereits aufgenommene Manufakturisten und deren
Arbeiter geniessen. Weiter wurden im Jahre 1828 die Bestimmungen der
Zunftordnung als auf Brauer, Bäcker und Schlächter in den Städten nicht mehr
anwendbar erklärt, und dieselbe Freiheit wurde in mehreren neuen Städten und
Marktflecken für die Ausübung von Handwerken schlechthin bestimmt. 1845
erhielten die Kirchspiele das Recht, selbst zu bestimmen, welche Arten von
Handwerkern sich innerhalb ihres Bezirks vorfinden sollten.

Im Jahre 1846 erfolgte dann die Aufhebung der Zünfte. An ihre Stelle sollten
freie Handwerkervereine zur Förderung der Interessen der Handwerker treten.
Das Recht, ein Handwerk als Meister auszuüben, wurde von verschiedenen
bürgerlichen Qualifikationen und für die meisten Handwerke von der Anfertigung
des Meisterstückes abhängig gemacht; um in einer Stadt eine Werkstatt zu halten,
wurde ausserdem das Bürgerrecht erfordert. Auf dem Lande dagegen durfte jedes
beliebige Handwerk betrieben werden, auch wurde der gleichzeitige Betrieb
mehrerer Handwerke gestattet. Ferner erhielt jeder unbescholtene mündige Schwede
das Recht, ohne Erwerbung des Meister- und Bürgerrechts unter Mithilfe von Frau
und zu Hause befindlichen Kindern Waren herzustellen — ein Recht, das auch auf
Frauen ausgedehnt wurde. Die vollständige Gewerbefreiheit wurde 1864 eingeführt.

Schon kurze Zeit nach dem Erlass der Verordnung über die
Gewerbefreiheit vom Jahre 1864 war man sich in den Handwerkerkreisen klar
darüber, dass mit der völlig unbeschränkten Gewerbefreiheit nicht geholfen

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