Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - VII. Industrie, Handwerk und Hausgewerbe. Einl. von Alf. Larson - 12. Handwerk und Hausgewerbe. [Von A. Raphael] - Handwerk. Von C. J. F. Ljunggren
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vii. industrie, handwerk und ii ausgewerbe.
war. Es dauerte auch nicht lange, so begann man auf den
Versammlungen der Industriellen die Frage zu erörtern, ob die Ausdehnung der
Gewer-befreiheit den Ansprüchen der Gewerbetreibenden gemäss sei, oder welche
Änderungen etwa nötig seien.
In der Hauptsache konzentrierte sich die Kritik der Verordnung von
1864 auf drei einzelne Punkte in derselben.
Die erste Ausstellung betraf § 2, der für die Erlangung des Rechtes, ein
Gewerbe zu treiben, nur einen guten Leumund und das Verfügungsrecht
über sich selbst und seinen Besitz als Bedingung vorschrieb.
Die zweite Ausstellung galt den Bestimmungen der §§ 13 und 14, die im
Gegensatz zu den Vorschriften der Fabrik- und Handwerksordnung von
1846 den Gewerbetreibenden selbst die Entscheidung überliessen, ob sie
Vereinigungen bilden wollten oder nicht.
Die dritte wesentliche Ausstellung wies auf den Mangel an
Bestimmungen in dem Gesetze hin, die die Gewerbetreibenden in den Stand
setzten, tüchtige Arbeiter heranzubilden.
Vom Beginn der siebziger Jahre an, also nur wenige Jahre nach dem
Zustandekommen der erstrebten Gewerbefreiheit, wurden die eben
erwähnten wesentlichen Ausstellungen mit unverminderter Kraft geltend gemacht;
dies ist um so sonderbarer, als gerade die angeführten Einzelheiten als
Hauptpunkte des Gesetzes von 1846 angesehen werden können. In der
Tat sind sie als Überbleibsel vom Zunftwesen her zu betrachten;
kennzeichneten sich doch die Zunftverfassungen u. a. durch Bestimmungen über
Berechtigung zum Gewerbebetrieb, durch Vorschriften tiber »Vereinigungen»
sowie durch Verordnungen betreffs der Ausbildung von Lehrlingen und
G esellen. Gegenwärtig scheint allgemein das Verlangen zu bestehen, unter
anderem frühere Bestimmungen über gewisse Bedingungen für das Recht,
ein Gewerbe zu betreiben, in moderner Form wiederaufzunehmen, wie in
Deutschland bereits derartige Bedingungen vorgeschrieben sind
(Befähigungsnachweis). Es sind während der letzten Jahre auch Anträge in
dieser Richtung gestellt worden.
Als vor einigen Jahrzehnten die Maschinentechnik die Herrschaft in
den gewerblichen Berufen erlangte und ein Handwerk nach dem andern
in der Grossindustrie aufging oder auch von ihr verdrängt wurde, da
mochte es wTohl den Leuten jener Zeit scheinen, als sei die Blütezeit des
Handwerks vorbei. Jedenfalls wurzelte sich diese Ansicht so fest ein,
dass sie trotz allem noch heute allgemein besteht.
Gleichwohl kann man feststellen, dass das Handwerk nicht nur im
Konkurrenzkampfe grossartig standgehalten, sondern sich sogar so gut
behauptet hat. dass es im allgemeinen eine bedeutend höhere
Entwicklungsstufe aufzuweisen hat als die Fabrikindustrie.
Die grosse volkswirtschaftliche Bedeutung des
Handwerks liegt nunmehr auch klar zutage, und die Beweise dafür haben
wir sowohl in der Statistik wie in der allgemeinen gewerblichen
Entwicklung des Landes.
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