Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - X. Verkehrsmittel - 3. Landstrassen. Von C. E. Gyllenberg
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LANDSTRASSEN.
«689
Fuhrhaltereien 1 552, ihre mittlere Entfernung von einander beträgt etwa
25 Kilometer. Durchschnittlich kostet eine solche Fuhre mit einem
Pferd ungefähr 16 Ore das Kilometer, doch schwanken die Preise bei
den einzelnen Fuhrhaltereien erheblich. Eine Einrichtung, die seit weit
zurückliegenden Zeiten mit der Beförderung der Reisenden durch
Personenfuhren zusammenhängt, sind auch die »gästgiverier» - Fuhrhaltereien
mit Wirtschaft.
In ältesten Zeiten reiste fast jedermann mit eigenem Pferd und suchte
Nachtlager bei Geistlichen oder Bauern. Mit uralter schwedischer Gastfreiheit wurde
auch gutwillig jedem Reisenden entweder frei oder gegen Vergütung Obdach
gewährt. Mit der steigenden Macht der Herren und Geistlichen wuchsen jedoch
auch ihre Ansprüche an die Opferwilligkeit der Bauern, und schon im 13.
Jahrhundert war die Sitte, dem Bauern mit Gewalt zu nehmen, was er nicht
freiwillig gab, so allgemein geworden, dass die Gesetzgebung dagegen einschreiten
musste. Durch die Alsnöer Verordnimg (um 1280) wurde ein solches gewaltsames
Sicheinquartieren verboten und bestimmt, dass es in jedem Dorfe einen
»gästgivare» (Gastwirt) geben solle, der gegen angemessene Bezahlung und unter
strenger Verantwortlichkeit die Reisenden mit dem Nötigen zu versehen habe.
Während der Unionszeit bildete sich immer mehr die Sitte aus, dass diejenigen,
welche in Staatsangelegenheiten reisten, Obdach und Verpflegung kostenlos
erhielten, und Gustav Vasa machte den Spanndienst, d. h. die Verpflichtung
der Bauern, die königliche Familie und den Hof (Königsspanndienst), Truppen
und Kriegsmaterial (eigentlicher Spanndienst) sowie Gefangene ohne Vergütung
zu fahren, gesetzkräftig. Häufig wurden Beschränkungen des Spanndienstes
vorgeschlagen, aber erst 1689 wurde die Bezahlung aller Spanndienste angeordnet,
mit Ausnahme der Beförderung von Gefangenen, die bis 173-1 unentgeltlich
geschah.
Im Laufe der Zeit waren die Fuhrhaltereien mit Wirtschaft Gegenstand
mehrerer Gesetzvorschriften geworden. Im Jahre 1561 wurde eine Steuer zur
^Errichtung solcher Fuhrhaltereien ausgeschrieben, bei denen Mietpferde
zugänglich sein sollten, die gegen eine bestimmte Miete die zur Forderung von
Spanndiensten nicht befugten Reisenden zu befördern hätten. 1584 wurde bestimmt,
dass auch die Landpolizeibeamten eine Fuhrhalterei mit Wirtschaft zu halten
hätten. Gleichzeitig wurde eine Taxe für Esswaren, Futter und dergl.
festgesetzt, und dem Wirt wurde Steuerfreiheit für sein Grundstück bewilligt. 1593 wurde
zum erstenmal ein bestimmtes Fahrgeld für alle Reisenden festgesetzt. Im 17.
Jahrhundert ermunterte man zur Einrichtung von Fuhrhaltereien in einer
Entfernung von höchstens 2 Meilen voneinander durch Gewährung verschiedener
Freiheiten und Vorrechte, wie Bau von Häusern mit Unterstützung des Härads,
Überlassung steuerfreier Parzellen aus dem Gemeinacker, Alleinverkaufsrecht
für Bier, Wein und Branntwein innerhalb eines bestimmten Gebietes.
Nach der Fuhrhaltereiordnung von 1734 sollte der Regierungspräsident
bestimmen, wo sich Fuhrhaltereien mit Wirtschaft befinden sollten, und die Güter
waren verpflichtet, gegen die gesetzlichen Vorrechte (»Freiheiten der Fuhrhalten)
sich der Mühe zu unterziehen. Neben dieser Verpflichtung bestand aber immer
noch die wie eine drückende Last wirkende Verpflichtung zur Beförderung von
Reisenden fort. Bereits 1633 wurden abseits wohnende Bauern verpflichtet,
eine bestimmte Anzahl von Tagen (4 bezw. 2 Tage) dem Gastwirt und
Landpolizeibeamten Vorspannpferde zur Verfügung zu stellen. Waren diese Pferde in
Anspruch genommen, so wurden im Bedarfsfalle bei den in der Nähe der
Post-halterei Wohnenden weitere aufgeboten. Die Ungleichheiten in der Verteilung
■dieser Last suchte man bereits 1727 auszugleichen durch gerichtliche Über-
44—130177. Schweden. II.
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