- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
725

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 1. Münzwesen. Von K. A. Wallroth

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MÜNZWESEN.

725

Scheidemünzen werden nur für Rechnung des Staates, Fünfkronenstücke sowohl
für Rechnung des Staates wie der Reichsbank, und 20- und 10- Kronenstücke
für jeden geprägt, der bei dem Mynt- und Justeringsverk Gold unter gewissen
Bedingungen zur Ausprägung einliefert.

Das Gold muss, um zur Ausprägung angenommen zu werden, im ganzen einen
höheren Gehalt als 900 %o Gold haben, darf ausserdem kein anderes Metall als
Kupfer enthalten und nicht so spröde sein, dass es nicht durch sog.
Schmiedbar-machung im Tiegel schmiedbar gemacht werden kann. Ist der Wert des Goldes
mindestens l/i Million Kronen, so ist das Münzamt verpflichtet, die Ausprägung
desselben so schnell wie möglich vorzunehmen; ist der Wert ein geringerer, so
hat der Münzdirektor das Recht, entweder es zum Prägen anzunehmen, oder es nach
Abzug der Prägegebühren bar einzulösen, oder seine Annahme zu verweigern.
Goldpartien, deren Wert sich nicht auf 500 Kronen beläuft, werden nicht angenommen.
Der Besitzer einer Partie Gold hat auch das Recht, dieselbe für Rechnung der
Reichsbank an das Münzamt einzuliefern, welches eine Bescheinigung darüber
ausstellt, die von der Reichsbank eingelöst wird.

Für das Ausprägen von 20-Kronen ist eine Prägegebühr von 1 i % und für
das Ausprägen von 10-Kronen eine Gebühr von 1/s % vom Werte der
eingelieferten Goldpartie zu entrichten, ausserdem sind gewisse Gebühren für
Umschmel-zen und Schmiedbarmachen zu zahlen, wenn derartiges erforderlich ist.

Die Goldmünzen sind in einem unbegrenzten Betrag gesetzliches
Zahlungsmittel. Die Scheidemünzen haben diese Zahlungskraft nur im
Verhältnis zu den Staatskassen, niemand anders ist verpflichtet, höhere
Beträge als 20 Kronen in 2- und 1-Kronenstücken, 5 Kronen in kleinerer
Silberscheidemünze und 1 Krone in Bronzescheidemünze bei einer Zahlung
anzunehmen.

Die 20- und 10-Kronenstücke hören auf, gesetzliches Zahlungsmittel an
die Staatskassen zu sein, wenn sie durch Abnutzung mehr als 2 °/o ihres
Rauhgewichts verloren haben, an alle anderen aber, wenn sie 0-5 %
verloren haben. Das 5-Kronenstück hat diese Eigenschaft gegenüber den
Staatskassen verloren, wenn es so abgenutzt ist, dass nicht mehr sicher zu
erkennen ist, ob es für das Reich geprägt ist, an alle anderen aber, wenn
es 0-6 % des Rauhgewichts verloren hat. Ist die Goldmünze einer
Beschädigung ausgesetzt gewesen, so hat sie ihre Eigenschaft als gesetzliches
Zahlungsmittel an jeden verloren.

Die Scheidemünzen hören auf, gesetzliches Zahlungsmittel an die
Staatskassen zu sein, wenn sie so abgenutzt sind, dass nicht mit Sicherheit zu
entscheiden ist, ob sie für das Reich geprägt sind, an alle anderen aber, wenn
das Gepräge undeutlich geworden ist. Beschädigte Scheidemünzen haben
ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verloren, können aber
nach Prüfung jedes einzelnen Falls durch den Münzdirektor von dem
Münz- und Eichungsamt (Mynt- och Justeringsverket) zum Prägewert
eingelöst werden.

Bei sämtlichen Kassen der Reichsbank kann jedermann teils jeden durch
10 Kronen teilbaren Betrag Scheidemünze gegen Goldmünzen oder
Reichsbankscheine, teils auch jeden beliebigen Betrag solcher abgenutzten Münze,
die gesetzliches Zahlungsmittel nur gegenüber den Staatskassen ist, gegen
einen gleich grossen Betrag gangbarer Münze umgewechselt bekommen;

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