Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 2. Bankwesen. Von I. Hultman
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XI. BANK-, KREDIT- UND VERSICHERUNGSANSTALTEN.
Die Entstehung von Aktienbanken. Durch das Gesetz betreffend
Aktiengesellschaften vom Jahre 1848 wurde der Grund für die
Errichtung von Banken mit beschränkter Haftung der Teilhaber, aber ohne
Xotenausgaberecht gelegt. Die erste Aktienbank kam 1863 zustande.
Erst 1886 wurden die Aktienbanken einer besonderen Gesetzgebung
unterworfen, wodurch ihr Betrieb die gleiche Beschränkung erfuhr, wie sie
für die Privatbanken galt. Das Gesetz vom Jahre 1886 wurde durch das
Gesetz von 1903 betreffend Bankaktiengesellschaften ersetzt, das
seinerseits im Jahre 1911 durch das Gesetz betreffend den Bankbetrieb abgelöst
wurde. Insgesamt sind 98 Aktienbanken gegründet worden, von denen
63 andauernd bestehen.
Die Bankreform von 1897. Obwohl man die Vorteile anerkannte, die
die Privatbanken infolge ihres Notenausgaberechtes den Gewerben des
Landes hatten bereiten können, teils durch ihre Kreditgewährung, teils
durch ein ausgebreitetes Netz von Bankfilialen auch an sehr kleinen
Plätzen, wodurch ausserdem ein Aufsammeln und Nutzbarmachen der
Ersparnisse des Publikums in hohem Grade erleichtert wurde, so begann
doch gegen Ende des 19. Jahrhunderts allgemein die Ansicht
durchzudringen, dass es an der Zeit sei, dem Lande eine wirkliche Zentralbank
zu schaffen und dieser das Monopol der Notenausgabe zu übertragen. Dass
die Reichsbank die Bank werden müsste, die das Monopol auszuüben
hätte, darüber war man einig, nicht aber darüber, welche Organisation
der Bank die im Hinblick auf ihren Zweck geeignetste wäre. Zwei
Kommissionen (1881—83 und 1889—90) arbeiteten Vorschläge aus, aber erst
auf dem Reichstage von 1897 wurde die Reform durchgeführt. Dem
damals gefassten Beschlüsse gemäss sollte die Reichsbank unter der
Garantie und Verwaltung des Reichstages verbleiben unter Ausschluss
privater Teilhaber, das Gesetz für die Reichsbank sollte von König und
Reichstag gemeinsam gestiftet werden, der König sollte einen gewissen
Einfluss auf die Zusammensetzung der Direktion erhalten, und der Bank
sollte das Monopol auf die Ausgabe von Banknoten von 1904 an
übertragen werden (tatsächlich hörte die Notenausgabe der Privatbanken
bereits am 1. August 1903 auf).
Die gegenwärtige Verwaltung und der Betrieb der Reichsbank.
Die Bestimmungen über die Verwaltung und den Betrieb der
Reichsbank finden sich teils in der Verfassung, teils in einem besonderen Gesetz
vom 12. Mai 1897, an welchem später einige Änderungen vorgenommen
worden sind, zuletzt am 4. Juni 1913. Die diese Gesetze ergänzenden
Reglemente werden vom Reichstag allein beschlossen. Das Direktorium
der Reichsbank besteht aus 7, auf 3 Jahre gewählten Mitgliedern (sog.
Bevollmächtigten), von denen einer — der Vorsitzende — vom König
ernannt und die übrigen von dem Reichstag durch Elektoren gewählt
werden. Das Direktorium wählt unter seinen vom Reichstag gewählten
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