Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 2. Bankwesen. Von I. Hultman
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GESCHICHTLICHE ÜBERSICHT. DIE REICHSBANK IN ÄLTERER ZEIT. 731
eine ihre Zahlungen einstellen, und auch die übrigen gingen infolge
mangelnden Vertrauens des Publikums binnen kurzem ein.
Am 14. Januar 1824 wurde eine Kgl. Verordnung betreffend die
Gründung von Privatbanken oder Diskontobanken erlassen, aber erst nachdem
durch die Realisation v. J. 1830 das Geldwesen des Landes in Ordnung
gebracht worden war, benutzte man die Gelegenheit, private
Bankanstalten zu gründen. Laut der Verordnung war die Erlaubnis der Kgl.
Regierung zur Errichtung einer Privatbank erforderlich, und die
Teilhaber hafteten solidarisch für die Verbindlichkeiten der Bank. Obwohl
die Verordnung keine Bestimmungen über ein etwaiges
Notenausga-berecht enthielt, begannen doch die Banken bald eigene Banknoten
auszugeben. und durch Kgl. Verordnung von 1846 wurden Bestimmungen
bezüglich des Notenausgaberechtes der Banken eingeführt. Diese
Verordnung beschränkte auch den Betrieb der Banken insofern, als sie Handel nur
mit Gold und Silber treiben durften. Durch Kgl. Verordnung von 1855
wurde ihnen auch das Recht gewährt, Handel mit in- und ausländischen
Wechseln sowie mit verzinslichen Wertpapieren zu treiben. (Ein Versuch,
die privaten Notenbanken durch andere ohne Notenausgaberecht, aber
von der Reichsbank unterstützt, die sog. Filialbanken, zu ersetzen,
scheiterte.) Die Bestimmungen betreffs des Notenausgaberechts, erfuhren
Veränderungen durch Kgl. Verordnungen von 1864 und 1874.
Der Verordnung von 1874 gemäss sollten mindestens 60 % des Grundfonds
einer Bank in Hypotheken und leicht realisierbaren, verzinslichen Obligationen
angelegt sein, und diese sog. Grundfondshypotheken sollten in öffentlichem
Verwahrsam deponiert werden, worauf die Bank Noten in einem Betrage
ausgeben durfte, entsprechend a) dem Grundfonds und dem Reservefonds, soweit
diese in Grundfondshypotheken, die sich in öffentlichem Verwahrsam befanden,
angelegt waren, b) einem dem halben Grundfonds entsprechenden Teil der
Forderungen der Bank an das Publikum, unter der Bedingung, dass im
Hauptkontor der Bank gangbare Goldmünzen in einem Betrage von 10 % des Grandfonds
vorrätig lagen, ci dem übrigen Vorrat der Bank an gemünztem oder
ungemünz-tem Gold im Hauptkontor. — Der niedrigste Notenwert war 5 Kronen (1879
auf 10 Kronen erhöht).
Die Verordnung von 1874 trat mit dem Ausgange des Jahres 1903
ausser Kraft, wo sie durch das Gesetz von 1903 betreffend
Bankgesellschaften mit solidarischer Haftung ersetzt wurde, gleichzeitig damit, dass
die Privatbanken ihr Notenausgaberecht verloren. Das Gesetz von 1903
wurde dann seinerseits durch das Gesetz von 1911 betreffend Bankbetrieb
ersetzt.
Die Aufhebung des Notenausgaberechtes der Privatbanken beruhte
nicht darauf, dass man mit der Verwaltung der Banken unzufrieden war.
Von den 30 Privatbanken, die existiert haben (jedoch nie mehr als 28
auf einmal, jetzt sind nur noch 14 vorhanden), ist nur eine insolvent
geworden, und nicht einmal in diesem Falle hat man die solidarische
Haftung in Anspruch zu nehmen brauchen. Die Noten der Privatbanken
sind demnach niemals uneinlösbar gewesen.
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