Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 2. Bankwesen. Von I. Hultman
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>
Below is the raw OCR text
from the above scanned image.
Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan.
Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!
This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.
736:
XI. BANK-, KREDIT- UND VERSICHERUNGSANSTALTEN.
Nach diesem Gesetze dürfen Bankgeschäfte im Lande nur betrieben werden
von a) der Schwedischen Reichsbank, b) Bankaktiengesellschaften, c)
solidarischen Bankgesellschaften (d. i. Bankgesellschaften mit unbeschränkter Haftung
der Gesellschafter) sowie d) privaten Personen oder Handelsgesellschaften, deren
Firma einen Personennamen enthält. Unter Bankgeschäften versteht das
Gesetz eine solche Tätigkeit, zu welcher die Annahme von Einlagen seitens des
Publikums auf Konten gehört, die von Banken gewöhnlich benutzt werden (als
Bankgeschäft wird also nicht die Annahme von Einlagen betrachtet, die z. B.
bei Kooperativgenossenschaften vorkommt, sofern nur die Annahme auf die
Mitglieder der Genossenschaft beschränkt ist). Das Wort Bank darf in dem
Firmanamen nur angewandt werden von a) der Schwedischen Reichsbank, b)
Bankaktiengesellschaften, c) solidarischen Bankgesellschaften, d) Emissionsbanken,1
e) der Postsparbank und sonstigen Sparbanken, sowie f) dem »Jernkontoret»
und der Kgl. Schwedischen Reichshypothekenbank. — Wird die Gründimg
einer neuen Bankgesellschaft als für das Gemeinwesen nützlich befunden, und
stimmt die Gesellschaftsordnung mit Gesetz und Verfassung im allgemeinen
überein, so erteilt ihr der König ein Oktroi auf höchstens 10 Jahre. (Es besteht
also für den König die Möglichkeit, die Bildung sowohl von
Bankaktiengesellschaften als von solidarischen Bankgesellschaften zu verhindern, wenn sie
offenbar für das Gemeinwesen nicht von Nutzen sein würde). Das Grundkapital soll
mindestens eine Million Kronen betragen, doch darf, wenn die Gesellschaft
offenbar den Zweck hat, nur dem kleineren Umsätze an einem bestimmten Orte
zu dienen, das Grundkapital mit Genehmigung des Königs auf 1/s Mill. Kr
Mindestbetrag festgesetzt werden. In der Firma der Bankaktiengesellschaft soll die
Eigenschaft der Gesellschaft als Aktiengesellschaft zum Ausdruck kommen. Die
Firma einer solidarischen Bankgesellschaft, deren Grundkapital nicht weniger als
eine Mill. Kr beträgt, soll die Worte »enskild bank» (»Privatbank»), bei
geringerem Grundkapital das Wort »folkbank» enthalten. Die Aktionäre einer
Bankaktiengesellschaft müssen schwedische Staatsangehörige sein, und ihre Anzahl
muss mindestens 20 betragen. Eine solidarische Bankgesellschaft muss aus
mindestens 30 Hauptanteilseignern bestehen, die schwedische Staatsangehörige sein
müssen, und die Hauptanteilseigner haften einer für alle und alle für einen für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. (Die Formen, in denen die Gläubiger
der Gesellschaft diese Haftung geltend machen können, sind in einem
besonderen Gesetz betreffend Konkurs solidarischer Bankgesellschaften usw. vom 18.
September 1003 festgesetzt.) Jeder Hauptanteilseigner hat der Gesellschaft eine
mit seiner Namensunterschrift versehene und beglaubigte Urkunde, in welcher
die in seinem Besitz befindlichen Anteile angegeben sind, zur Verwahrung zu
übergeben, und er ist nicht berechtigt, während der Oktroizeit aus der
Gesellschaft auszuscheiden, sofern nicht die Gesellschaft ihre Genehmigung dazu erteilt.
Die Hauptanteilseigner können sich Kommanditanteilseigner — für einen
Betrag bis zur Hälfte des Grundkapitals — assoziieren, welch letztere nur mit dem
haften, was sie in die Gesellschaft eingebracht oder einzubringen sich
verpflichtet haben. Die Aktien von Bankaktiengesellschaften und die Anteile in
solidarischen Bankgesellschaften müssen auf bestimmte Namen lauten. (In
einigen älteren Bankaktiengesellschaften finden sich auf den Inhaber lautende
Aktien.) Dem Vorstande liegt es ob, ein Aktienbuch (bezw. Anteilsbuch)
anzulegen, in welchem alle Veränderungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse der
Aktien (bezw. Anteile) unverzüglich eingetragen werden sollen. Einem jeden,
1 Dieser Banktypus, der bisher noch nicht im Lande vertreten ist, für den aber ein
besonderes Gesetz am 5. Juni 1909 gestiftet worden ist, soll den Zweck haben (durch den
Handel mit Aktien), bei der Bildung oder Umbildung von Aktiengesellschaften zum Betriebe
wirtschaftlicher Unternehmungen mitzuwirken.
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>