- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
737

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 2. Bankwesen. Von I. Hultman

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DIE PRIVATBANKEN.

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Interieur aus Nordiska kreditbanken, Stockholm.

der es wünscht, soll es freistehn, dieses Buch zu den Zeiten, wo die Bank für
das Publikum offen gehalten wird, einzusehen. — Von dem Reingewinn sollen
mindestens 15 % dem Reservefonds überwiesen werden, solange dieser nicht 50 %
des Grundkapitals beträgt. — Betreffs des Geschäftsbetriebes bestehen folgende
Bestimmungen: Bankgesellschaften dürfen nicht für eigene Rechnung Handel
mit anderen Gegenständen treiben als mit Gold, in- und ausländischen
Münzen, Wechseln, Schecks, Anweisungen und Obligationen (betreffs der
Berechtigung gewisser Banken zum Handel mit Aktien siehe unten). Grundstücke
darf eine Bankgesellschaft nur insoweit erwerben, als sie zur Unterbringung der
Geschäftslokale bestimmt sind. Zum Schutze ausstehender Forderungen darf
eine Bankgesellschaft Mobilien oder Immobilien übernehmen, wenn die
Gesellschaft sonst offenbar Verluste erleiden würde. Bankaktiengesellschaften dürfen
nicht eigene Aktien erwerben oder als Pfand annehmen, und solidarische
Bankgesellschaften dürfen nicht eigene Anteile oder Hauptanteile einer anderen
solidarischen Bankgesellschaft erwerben oder als Pfand annehmen. Eine
Bankgesellschaft, deren Reservefonds 50 % des Grundkapitals übersteigt, ist
berechtigt, Aktien einer Emissionsbank für den Mehrbetrag zu besitzen. Betragen
ausserdem Grundkapital und Reservefonds der Bankgesellschaft
zusammengenommen mindestens 6 Mill. Kronen, so ist die Bankgesellschaft berechtigt,
andere Aktien bis zur Hälfte des Betrages zu besitzen, für welchen das Recht
zum Besitz von Emissionsbankaktien nicht ausgenutzt worden ist. — Die Einlagen
bei einer Bankgesellschaft dürfen nicht den fünffachen Betrag der eigenen Fonds
der Gesellschaft übersteigen, ausserdem hat die Bankgesellschaft in der Kasse
oder in leichtverkäuflichen Aktiven eine Kassenreserve im Betrage von
minde-47—130177. Schweden. II.

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