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738

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 2. Bankwesen. Von I. Hultman

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738:

XI. BANK-, KREDIT- UND VERSICHERUNGSANSTALTEN.

stens 25 % der A vistaverp flichtungen der Bankgesellschaft nachzuweisen. Bei
der Einlage von Geldern auf bestimmte Zeit soll die seitens der
Bankgesellschaft darüber auszustellende Bescheinigung auf bestimmten Namen lauten und
die Vorschrift enthalten, dass eine Übertragung nur auf bestimmten Namen
geschehen darf. Auf Sparkassenkonto dürfen Zinsen für höchstens 3 000 Kr des
Guthabens eines Einlegers vergütet werden. Bankgesellschaften dürfen nicht
die Verpflichtung übernehmen, auf Sparkassenkonto eingelegte Gelder ohne
mindestens einwöchige Kündigung zurückzuzahlen, ferner ist jede Einlage und jede
Abhebung in einem Gegenbuch, das dem Kontoinhaber übergeben wird, zu
verzeichnen.

Die Aufsicht über die Bankgesellschaften wird von einer besonderen Behörde,
der Bankinspektion ausgeübt, gemäss einer vom Könige erteilten Instruktion.
Die Aufsicht geschieht der Hauptsache nach teils durch monatliche, gemäss
einem von der Bankinspektion festgestellten Formular abgefasste Berichte, die
an die Bankinspektion eingesandt werden, teils durch einen von der
Bankinspektion für jede Bankgesellschaft ernannten Vertreter, der an der jährlichen
Revision teilzunehmen und mindestens einmal im Quartal die Kasse im
Hauptkontor der Gesellschaft zu revidieren hat, wobei er untersucht, ob der zuletzt
eingereichte Bericht mit den Büchern übereinstimmt, und, falls Anlass zu
Ausstellungen vorliegt, dies sofort der Bankinspektion mitteilt, teils endlich durch
Inspektion, die von einem Mitglied der Bankinspektion verrichtet wird. Die
Bankinspektion ist befugt, den Vorstand der Bank zu einer Sitzung und in
gewissem Falle auch eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Auf
Generalversammlungen und bei von der Bankinspektion einberufenen
Vorstandssitzungen darf ein Mitglied der Bankinspektion anwesend sein und sich an den
Verhandlungen beteiligen. Findet die Bankinspektion Anlass zu der Annahme,
dass durch erlittene Verluste 10 % des Grundkapitals (ausser dem Reserve- und
anderen Fonds) verloren gegangen sind, so ist der Vorstand der Bank verpflichtet, auf
Verlangen der Bankinspektion unverzüglich einen Bücherabschluss zu
bewerkstelligen und die Revisoren einzuberufen. Die Bankinspektion kann die Ausführung
von Vorstands- oder Generalversammlungsbeschlüssen, die dem Gesetz oder der
Gesellschaftsordnung widerstreiten, verbieten. Bei schwereren Vergehen gegen
Gesetz oder Gesellschaftsordnung kann der König das Oktroi für verwirkt
erklären. — Die Kosten für die Bankinspektion werden von den Banken selbst
bestritten, und zwar soll der Jahresbeitrag jeder Bank 1/ioo % des Gesamtbetrages
der Fonds der Bank nicht überschreiten (zurzeit ist der Beitrag auf 7/iooo %
festgesetzt).

Die hauptsächlichsten Formen der Passivgeschäfte sind: a)
Depositenkonto und Kapitalkonto für Gelder, die nach Ahlauf einer bestimmten
Kündigungsfrist zurückgezahlt werden sollen, b) Scheckkonto für Gelder,
die auf Verlangen zurückgezahlt werden sollen, und c) Sparkassenkonto,
für welches ungefähr dieselben Prinzipien wie für die Passivgeschäfte
der Sparkassen gelten. Die Aktivgeschäfte bestehen hauptsächlich in
Wechseldiskontierung, Lombarddarlehen sowie Gewährung von Kredit
in laufender Rechnung. — Ausserdem stellen die Banken »Postwechsel»
aus (im allgemeinen auf eine Stockholmer Bank gezogene Avistawechsel,
die laut Übereinkommen zwischen den Banken von jedem beliebigen
Bankkontor im Lande in Zahlung genommen werden), ferner werden
Kreditbriefe, zahlbar an allen grösseren Plätzen des Auslandes,
ausgestellt. das Inkasso von Wechseln usw. besorgt, Wertpapiere zur Ver-

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