- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
748

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 5. Versicherungswesen. Von S. Palme

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748:

XI. BANK-, KREDIT- UND VERSICHERUNGSANSTALTEN.

5. VERSICHERUNGSWESEN.

Die Versicherungsgesetzgebung in Schweden ist — abgesehen von Kap.
12 des für Schweden, Norwegen und Dänemark gemeinsamen Seegesetzes
(von 1891), welches Kapitel den Seeversicherungsvertrag behandelt — der
Hauptsache nach enthalten in dem Gesetz betreffend Versicherungsbetrieb
und in dem Gesetz betreffend das Recht ausländischer
Versicherungsanstalten, das Versicherungsgeschäft in Schweden zu betreiben, beide
Gesetze erlassen am 24. Juli 1903.

Gesetz betreffend "Versicherungsbetrieb.

Das Versicherungsgeschäft darf, ausser von Anstalten, die vom Staate
gegründet werden, nur von Versicherungs-ATdiengesellschaften oder von Gesellschaften
oder Vereinen betrieben werden, die auf das Prinzip gegenseitiger Haftung
gegründet sind (Gegenseitigkeitsgesellschaften).

Die allgemeinen Gesetze über Gesellschaften gelten nicht für
Versicherungsgesellschaften, vielmehr enthält das Versicherungsgesetz entsprechende
Bestimmungen über die Gründung und Eintragung von Versicherungsanstalten, über
den Inhalt des Gesellschaftsstatuts und Änderungen desselben, über die
Generalversammlung und die sonstige Handhabung der Leitung und Revision der
Gesellschaft, ferner auch über Konkurs und Liquidation u. a. m. Da die fraglichen
Bestimmungen in mehreren Hinsichten verschieden für Aktiengesellschaften und
für andere Gesellschaften sind, so besteht dieser Teil des Gesetzes aus zwei
Abteilungen mit Parallelbestimmungen für die beiden verschiedenen Arten von
Versicherungsanstalten.

Ausserdem enthält das Gesetz die Bestimmungen, die die besondere Natur
des Versicherungsbetriebes, vor allem die des Lebensversicherungsbetriebes,
notwendig macht. In dieser Hinsicht besteht der zentrale Teil des
Versicherungsgesetzes aus den Bestimmungen, welche darauf abzielen, in möglichstem Masse
den Versicherungsfonds zum Schutze der Versicherungsnehmer zu erhalten. Die
Priimienreserve, die den Hauptteil des Versicherungsfonds ausmacht, soll so
nach gewissen, vom Könige festzustellenden Grundsätzen berechnet werden. Der
Versicherungsfonds ist in bestimmten sicheren Wertpapieren nachzuweisen, die
unter dem Schlüssel eines öffentlichen Sachwalters verwahrt werden sollen, und
an denen den Versicherungsnehmern das Pfandrecht wie an einem Faustpfande
zustehen soll. Zum Schutze der Versicherungsnehmer soll ausserdem ein
Sicherheitsfonds zurückgelegt werden, der bei besonderer Strafe nicht unter einen
gewissen Prozentteil des Versicherungsfonds heruntergehn darf.

Ferner ist eine Versicherungsinspektion mit ausgedehnter Befugnis zur
Überwachung der Versicherungsanstalten und zur Aufrechterhaltung der Publizität,
die im Interesse der Gesamtheit notwendig ist, eingerichtet.

Nicht zum wenigsten bedeutungsvoll sind die Massnahmen der Inspektion
betreffs Gesellschaften, die in Liquidation oder Konkurs treten, in welchen
Fällen ein besonderes Verwaltungsverfahren eintritt, und betreffs freiwilliger
Überlassung der Versicherungen einer Lebensversicherungsgesellschaft. In beiden
Fällen verfolgt das Gesetz das Ziel, unter Zusammenhaltung des
Versicherungsbestandes auf der Basis des Versicherungsfonds in möglichstem Masse das Recht
der einzelnen Versicherungsnehmer zu schützen.

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