- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
749

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XI. Bank-, Kredit- und Versicherungsanstalten - 5. Versicherungswesen. Von S. Palme

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UNFALLVERSICHERUNG.

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Gesetz betreffend ausländische Versicherungsanstalten.

Wünscht eine ausländische Versicherungsanstalt in Schweden das
Versicherungsgeschäft zu betreiben, so hat dies durch einen auf bestimmte Weise
qualifizierten Generalagenten als Bevollmächtigten zu geschehn. Bevor die Tätigkeit
beginnt, sind gewisse Urkunden, Vollmachten, Angaben und Erklärungen bei
der Versieherungsinspektion einzureichen, ausserdem ist eine Bescheinigung
darüber beizubringen, dass die Anstalt in vorgeschriebener Weise in der
Reichsbank einen Betrag von 100 000 Kr für Lebens-, Feuer- oder Seeversicherung,
50 000 Kr aber für jede andere Art von Versicherung hinterlegt hat.
Nachdem die eingereichten Urkunden geprüft und als einwandfrei befunden worden,
erteilt die Inspektion die nachgesuchte Erlaubnis. Der Geschäftsbetrieb ist
sodann der Kontrolle der Inspektion sowie nach gewissen Prinzipien der
Publizität unterworfen, ausserdem bestehen gewisse Bestimmungen, welche darauf
abzielen, bis zu einem gewissen Grade das Recht der Versicherungsnehmer für
den Fall zu wahren, dass die Gesellschaft in Schweden ihren Geschäftsbetrieb
einstellt.

* *

Die beiden Gesetze enthalten Bestimmungen über Geldstrafen für verschiedene
Übertretungen. Das Bedürfnis eines in gewissen Teilen verbesserten und
vervollständigten Versicherungsgesetzes wird nunmehr ziemlich allgemein anerkannt.
Teils ist, seit dem Erlass des Gesetzes von 1903, ein neues Gesetz für
Aktiengesellschaften angenommen worden, das entsprechende Änderungen im
Versicherungsgesetz notwendig macht, teils haben, besonders auf dem Gebiete der
Lebensversicherung, veränderte Ansichten vor allem betreffs der Berechnung von
Versicherungsfonds und Sicherheitsfonds nach und nach den Wunsch nach einer
Gesetzänderung laut werden lassen, wenn auch die Wünsche im Einzelnen noch
nicht definitive Form gewonnen haben. Die Versicherungsinspektion arbeitete
1913 einen Entwurf zu Änderungen und Zusätzen zu dem obenerwähnten Gesetze
aus, der dem Reichstag 1914 vorgelegt werden soll.

Seeversicherung. In der Einleitung zu dem Seegesetz von 1667
werden ausdrücklich unter den »nützlichen Erfindungen», die das neue
Gesetz notwendig gemacht haben, »Bodmereien und Versicherungen»
genannt; und das Gesetz selbst enthält einen Abschnitt tiber Versicherung,
eingeteilt in achtzehn kurze Kapitel.

Bei Erlass des Gesetzes fanden sich jedoch in Schweden keine inländischen
Seeversicherungsanstalten ausser möglicherweise vereinzelten (der jetzigen
Terminologie gemäss) »einfachen Gesellschaften», in Form von mehr oder weniger
dauernden Vereinigungen privater Seeversicherer, die durch Vermittlung von
Mäklern Seerisiken übernahmen. Wenigstens vorzugsweise waren die
schwedischen Reeder und Kaufleute darauf angewiesen, Seeversicherung bei privaten
Seeversicherungsvereinen im Auslande zu suchen — der Hauptsache nach wohl
in den Niederlanden und den norddeutschen Hansestädten; nach einer
Berechnung in O. Dalins »Argus» 1733 zogen die Seeversicherungsprämien jährlich
ungefähr 1 Million holländische Gulden aus dem Lande. Durch Kgl. Resolution
vom 4. Juli 1739 auf ein Gesuch des Bürgerstandes auf dem im selben Jahre
abgeschlossenen Reichstage wurde indessen einer auf freiwillig gezeichnete
Anteile mit beschränkter Haftung gegründeten Gesellschaft, der
Sjöassurans-kompaniet, ein Privilegium erteilt und »Assoziationsregeln» für dieselbe geneh-

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