- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
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(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XII. Übersicht über die Gewerbegesetzgebung. Von J. Tjerneld

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XII.

ÜBERSICHT ÜBER DIE
GEWERBEGESETZGEBUNG.

Die Gewerbe, aus alten Zeiten her an die Städte gebunden und
umschränkt mit drückenden Gesetzesbestimmungen, erlangten ihre Freiheit
um die Mitte des verflossenen Jahrhunderts, als das Zunftwesen am 22.
Dezember 1846 aufgehoben wurde. Völlig anerkannt ist der Grundsatz
der Gewerbefreiheit in dem geltenden diesbezüglichen Hauptgesetz vom
18. Juni 1864.

Allgemeine Bestimmungen über die Ausübung von Gewerben.

Das Recht, Fabrik Industrie, Handtverk oder ein anderes Gewerbe zu
treiben, ist im allgemeinen für schwedische Staatsangehörige, männlichen
oder weiblichen Geschlechts, nicht an die Beibringung eines
Befähigungsnachweises oder an andere Qualifikationen gebunden, ausser an den
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und das Recht zur freien Verfügung
über sich selbst und sein Eigentum; auch ist keine besondere Erlaubnis,
sondern nur eine Anmeldung der Ausübung des Gewerbes» notwendig.

Aber nicht einmal dies ist stets erforderlich. Eine Tätigkeit, die
entweder nicht zum Zwecke des Verkaufs der erzeugten Waren geschieht,
oder die ohne besonders dazu angestellte Arbeiter ausgeführt wird, fällt
nicht unter die genannte Regel. Unabhängig von jeder Vorbedingung
und Massnahme ist demnach jeder befugt, Waren für den Hausbedarf zu
verfertigen sowie zu Verkaufszwecken Fabriks- und Handwerksarbeiten
herzustellen oder ein anderes Gewerbe als Beruf auszuüben, sofern die
Tätigkeit ohne Gehilfen, ausgenommen Ehefrau und ztdiause befindliche
Kinder, betrieben wird.

Ebenso frei steht es Landleuten, unter ausschliesslicher Unterstützung
durch die Ehefrau, zuhause befindliche Kinder und gesetzlich gemietete

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