Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XII. Übersicht über die Gewerbegesetzgebung. Von J. Tjerneld
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XII. ÜBERSICHT ÜBER DIE GEWERBEGESETZGEBUXG.
Dienstboten, zum Verkauf solche Fabriks- und Handwerkswaren zu
verfertigen, die als Gegenstände des Hausfleisses von ihnen erzeugt werden
können.
Geschieht dagegen die Herstellung oder die Ausübung des Gewerbes in
grösserem Umfange, mit Gehilfen in weiterem Masse, als oben gesagt ist,
so tritt die Regel ein. Diese fordert, in Übereinstimmung mit dem, was
bezüglich der Ausübung des Handels gilt, die Erfüllung der Bedingungen
Besitz der bürgerliehen Ehrenrechte und rechtliche Mündigkeit sowie eine
Anmeldung unter Beifügung von Zeugnissen, aus denen das
Vorhandensein der genannten Bedingungen hervorgeht, oder auch, sofern solches
vorgeschrieben ist, eine Anmeldung der Firma. Die Anmeldung geschieht
bei derselben Behörde, die solche zum Handelsbetriebe annimmt, doch
hat sich bei dem Oberbergamt, d. i. dem Kommerzkollegium, anzumelden,
wer den Betrieb eines Hochofens oder einer Hütte, eines
Schmiedeeisenwerks, einer Fabrik oder einer anderen Einrichtung ausüben will, die die
Verwertung oder Veredelung von Erzeugnissen des Mineralreiches
bezweckt und nicht als Handwerk anzusehen ist.
Bezüglich der Bedingung der freien Verfügung über sich und sein
Eigentum gelten dieselben Ausnahmen wie bezüglich derselben Bedingung
bei der Ausübung des Handelsgewerbes.
Der Betrieb eines Gewerbetreibenden darf nach seinem Tode noch ein
Jahr für Rechnung der Erben fortgesetzt werden.
Die Forderung der angeführten Qualifikationen ist natürlich geboten
mit Rücksicht auf diejenigen, mit welchen der Gewerbetreibende
Verbindungen anknüpft, oder welche in seinem Dienst angestellt sind; die
Anmeldung ist erforderlich zur Kontrolle des Besitzes der
Qualifikationen, sowie damit, zu Zwecken der Besteuerung und der Statistik, die
betreffenden Behörden Kenntnis von dem Betriebe erlangen: sie
ermöglicht auch die Durchführung der Aufsicht, der der Betrieb in gewissen
Fällen unterworfen ist, besonders mit Rücksicht auf die Verwendung
dabei angestellter Personen.
Besondere Bestimmungen für gewisse Gewerbe.
Für gewisse Tätigkeiten und gewisse Erwerbszweige gelten andere und zwar
verschärfte Bestimmungen, die ihre Berechtigung in der staatlichen Fürsorge für
Leben, Gesundheit und Eigentum der Staatsbürger oder in anderen Momenten
besitzen, die sich auf die besondere Kontrolle beziehen, die über die Tätigkeit
auszuüben für erforderlich erachtet worden ist.
Der Staat verlangt Garantie für den Besitz beruflicher Geschicklichkeit zum
Betriebe einer solchen Fabrik, bei der zur Herstellung der Ware chemische
Behandlung erforderlich ist, und wo ein fehlerhaftes Verfahren Feuersgefahr oder
Gefährdung von Leben und Gesundheit mit sich bringen kann. Eine solche
Fabrik darf von keinem anderen als demjenigen betrieben werden, der entweder
selbst zuverlässig beglaubigte Geschicklichkeit besitzt, eine solche Anstalt zu
leiten, oder der den Nachweis erbringt, dass er eine andere Person mit derart be-
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