Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XII. Übersicht über die Gewerbegesetzgebung. Von J. Tjerneld
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XII. ÜBERSICHT ÜBER DIE GEWERBEGESETZGEBUXG.
Gesellschaften.
Die schwedische Gesetzgebung unterscheidet zwischen drei
verschiedenen Arten von Gesellschaften, nämlich Handelsgesellschaft (handelsbolag),
einfacher Gesellschaft (enkelt bolag) und Aldiengeseilschaft (aktiebolag).
Eine Handelsgesellschaft liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen eine
Gesellschaft bilden, um unter gemeinsamer Firma Handel oder ein anderes
Gewerbe zu betreiben, mit dessen Ausübung die Verpflichtung verbunden ist,
Handelsbücher zu führen (Gesetz vom 28. Juni 1895). Eine solche Verpflichtung
obliegt einem jeden, der berufsmässig im grossen oder kleinen Handel als
Gewerbe betreibt oder Waren zum Verkauf herstellt oder bearbeitet, gleichgiltig ob
es eine Privatperson, eine Gesellschaft oder ein sonstiger Verein ist (Kgl.
Verordnung vom 4. Mai 1855; Gesetz vom 28. Juni 1895). Eine
Handelsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verpflichtungen übernehmen sowie vor
Gericht und anderen Behörden als Kläger und Beklagter fungieren. Die Rechte
und Pflichten der Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft werden
durch Vereinbarung bestimmt. Ein jeder derselben ist in der Regel befugt,
Massnahmen in der Verwaltung der Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffen.
Gewinn und Verlust werden zwischen den Gesellschaftern nach der Kopfzahl
verteilt. Ist für die Verteilung nur des Gewinnes oder nur des Verlustes ein
bestimmter Grundsatz vereinbart, so soll dieser bei der Verteilung sowohl von
Gewinn wie von Verlust gelten. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, auf
Verlangen der übrigen Gesellschafter mehr als seine vereinbarte Einlage
beizusteuern.
Ist nichts anderes vereinbart worden, so ist der Regel nach ein jeder der
Gesellschafter befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Für die Verbindlichkeiten einer
Handelsgesellschaft haften die Gesellschafter einer für alle und alle für einen,
wie für eigene Schidd. (Gesetz vom 28. Juni 1895.)
Besondere Bestimmungen gelten bezüglich Handelsgesellschaften mit
beschränkter Haftung für einen oder mehrere der Gesellschafter oder sog.
Kommanditgesellschaften. Das Wesentliche für eine solche Gesellschaft ist, dass ein oder
mehrere (nicht sämtliche) Gesellschafter in einer Handelsgesellschaft sich
vorbehalten haben, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften nicht mit mehr zu
haften, als er oder sie in die Gesellschaft eingebracht oder einzubringen sich
verpflichtet haben. Die Firma einer solchen Gesellschaft soll das Wort
»Kommanditgesellschaft» (kommanditbolag) enthalten. Kommanditisten dürfen, sofern nichts
anderes vereinbart worden, nicht an der Verwaltung der Angelegenheiten der
Gesellschaften teilnehmen und sind von der Befugnis, die Gesellschaft zu
vertreten, ausgeschlossen. (Gesetz vom 28. Juni 1895.)
Eine einfache Gesellschaft liegt vor, wenn zwei oder mehr Personen eine
Gesellschaft für ein bestimmtes Unternehmen oder zwecks fortgesetzter Tätigkeit
bilden und die Gesellschaft keine Handelsgesellschaft ist. Wird eine einfache
Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so ist sie als
Handelsgesellschaft anzusehen. Eine einfache Gesellschaft kann nicht Rechte erwerben oder
Verpflichtungen übernehmen, auch nicht als solche vor Gericht oder einer
anderen Behörde auftreten.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter während des
Bestehens der Gesellschaft werden durch Vereinbarung bestimmt. Zu Massnahmen
in der Verwaltung bedarf es in der Regel der Zustimmung sämtlicher
Gesellschafter. Gewinn und Verlust werden in der für Handelsgesellschaften
vorgeschriebenen Weise verteilt. Aus einer Vereinbarung, die im Namen der
Gesellschafter oder unter einer Benennung, mit welcher die Gesellschafter gemein-
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