Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - XII. Übersicht über die Gewerbegesetzgebung. Von J. Tjerneld
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>
Below is the raw OCR text
from the above scanned image.
Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan.
Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!
This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.
GESELLSCHAFTEN.
763
sam bezeichnet werden, getroffen worden ist, erwächst einem Gesellschafter im
Verhältnis zu demjenigen, mit dem die Vereinbarung geschehen ist, keine
Berechtigung oder Verpflichtung, sofern er nicht an der Vereinbarung
teilgenommen hat. Haben mehrere Gesellschafter an der Vereinbarung teilgenommen, so
werden sie je zu gleichem Teil nach der Kopfzahl berechtigt und verpflichtet,
falls nichts anderes bei der Vereinbarung bestimmt worden ist. Wird bei
Treffen der Vereinbarung eine Benennung angewandt, die eine ausgedehntere
Haftung angibt, so haften die Gesellschafter, mit deren Erlaubnis solches
geschehen ist, persönlich und solidarisch. Treibt eine einfache Gesellschaft ein
Gewerbe, mit dessen Ausübung die Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchern
verbunden ist, so gilt auch hier die Bestimmung ausgedehnter Haftung für die
Gesellschafter. (Gesetz vom 28. Juni 1895.)
Eine Aktiengesellschaft dürfen diejenigen bilden, die mit einem von ihnen
eingeschossenen, auf eine bestimmte Anzahl Anteile (Aktien) verteilten Kapital
eine Tätigkeit in Gesellschaft betreiben wollen, ohne persönlich für daraus
entstehende Verbindlichkeiten zu haften. In älterer Zeit konnte eine solche
Gesellschaft nur auf Grund eines besonderen, vom König zu bewilligenden Privilegiums
gebildet werden. Das erste Gesetz über Aktiengesellschaften datiert vom 6. Okt.
1848. Es war auf den Autorisationsgrundsatz gegründet, d. h. jede einzelne
Gesellschaft musste ihren Vertrag vom König genehmigen lassen. Durch das
Gesetz vom 28. Juni 1895, das am 1. Jan. 1897 in Kraft trat, wurde das
Registriersystem eingeführt, wonach diejenigen, die eine Aktiengesellschaft
bilden wollen, gewisse im Gesetz ausgesprochene Vorschriften zu beobachten haben.
Die Registrierbehörde übt die formale Kontrolle hierin aus und trägt die
Gesellschaft in das Register ein, wenn die Vorschriften beobachtet worden sind.
Mit der Registrierung existiert die Gesellschaft als Aktiengesellschaft. Auf das
Gesetz vom Jahre 1895 folgte das Gesetz betreffend Aktiengesellschaften vom 12.
Aug. 1910. Dieses ist auf dieselben Prinzipien gegründet wie das Gesetz von
1895, ist aber weit vollständiger.
Das Aktiengesellschaftswesen hat in Schweden eine bedeutende Entwicklung
erlangt. Die Form der Aktiengesellschaft wird nicht nur für die grossen
Unternehmungen angewandt, sondern auch für eine Menge kleinerer Unternehmungen
der verschiedensten Arten. Die Gesamtzahl Aktiengesellschaften im Reiche
betrug 1908 4 919 mit einem Aktienkapital von insgesamt 2 034 228 000 Kronen.
Die durchschnittliche Grösse der Aktienkapitalien dieser Gesellschaften betrug
413 000 Kronen. Von den Bestimmungen des Gesetzes von 1910 sind folgende
zu erwähnen. Die Einlagen sind auf Aktien zu gleichen Beträgen in
schwedischem Gelde verteilt und sind der Gesellschaft gegenüber unteilbar. Soll für
das Aktienkapital, ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages, ein niedrigerer oder
höherer Betrag festgesetzt werden können, so darf das Mindestkapital nicht
weniger als ein Drittel des Höchstkapitals ausmachen. Das Aktienkapital oder im
genannten Falle das Mindestkapital darf nicht weniger als 5 000 Kronen
betragen und eine Aktie nicht auf einen geringeren Betrag als 50 Kronen lauten.
Sofern das Aktienkapital nicht 50 000 Kronen übersteigt, darf eine Aktie auf
geringere Beträge, jedoch mindestens 10 Kronen, lauten. Die Aktienurkunden
sind auf einen bestimmten Namen auszustellen, doch kann die Kgl. Regierung
für besondere Fälle die Ausstellung von Aktienurkunden auf den Inhaber
erlauben.
Diejenigen, die eine Aktiengesellschaft gründen wollen, haben eine
Gründungsurkunde zu errichten, die gewisse Hauptgrundsätze für das beabsichtigte
Unternehmen angeben soll. Die Urkunde ist von den Gründern zu unterzeichnen,
die in einer Anzahl von mindestens fünf vorhanden und hier im Reiche
ansässige schwedische Staatsangehörige sein sollen. Die Urkunde ist ferner in dem
amtlichen Reichsblatt (»Post- och inrikes tidningar») sowie in einer Zeitung in
<< prev. page << föreg. sida << >> nästa sida >> next page >>