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1592
1056
fals der 20000 reichsth. zugebrachten heyrathguets notturftig und förder-
lich als inwendig eines halben jahres nach gethaner er:
zu versichern sonder gefehrde.
sten erforderung
Do auch u. freundl. 1. gemahlin nach u. tödtlichen abgange der
vorbestimpte widdumb nicht als bald eingereumet wurde, welches doch
unverzuglich geschehen solle, so soll I. L. so lange in u. hoffhaltung,
schlos
und ampt Nyköping sampt allen desselben ein und zugehörun-
gen, auch nutzungen, so lange unverdrungen und unbeschweret sitzen
pleiben, bis sie vorberuerter massen mit einem gnugsamlichen furstl.
widdumb und widdumbssitze volnkomlich zu ihrem genuegen versorget
und versehen seie.
Und wir herzog Carl gewinnen oder uberkommen mit bemelter u.
rath-
guets und derselbigen fäll halben, darzu in allen und jeden andern
gemahlinnen kinder oder nicht, soll es weiter des zugebrachten he
puncten und artickeln, so hierinnen nicht ausgedruckt sein, laut der
ausgegangenen heyrathsabrede und verschreibung, die wir hiermit, als ob
sie von worten zu worten hierinnen verleibt und inseriert were, ernew-
ert und bestetigt haben wollen, gehalten werden.
Gereden darauff und ve
sprechen auch bei u. herzog Carlns furstl.
waren worten fur uns, alle u. erben und nachkommen alles obgeschrie-
ben und was die heyrathsberedung und vorschreibung vermag, so viel
uns berurt und bindet, stet, fest und unverbruchlich zu halten, deme
getreulich nachzukommen, zu volnziehen, darwieder nicht zu thun noch
schaffen gethan werden one gefehrde.
Des zu urkund etc. Gegeben auff u. hause Nyköping d. 28 aug.
nach Christi ezc. geburt im 1592:sten jahre.
Konung Johans konfirmationsbref på lifgedinget är dateradt den 18
april 1592. Punkten om religionen har där följande lydelse
Was aber die religion anlangt, wiewoll es unnötig gewesen disfals
einige caution zu thun, destoweniger aber nicht, weill es ausdrucklich
von uns begert worden, so geben wir es I. L. frey, das dieselben
sampt Ihr beider leibserben, do der almechtige Gott iche vorleihen
wurde, ir
eichem ihr hoffgesinde und hoffprediger, die sie zu halten
und zu haben macht haben me gk, bei der christl. evangelischen religion,
dorinnen I. L. geboren und erzogen seind, von uns und den unsern
ungehindert gelassen, auch dorbei geschutzt und gehandhabet, wie es
genden widdumbs fall mit kirchen
dan auch gleichergestalt auff zutrc
und schulen in I. L. leibgeding und dorzu gehörigen flecken also blei-
ben und bestelt werden solle, wie es sonsten an andern orten des
furstenthumbs gehalten und bestelt wirdet.
Själfva giftermålskontraktet är dateradt den 16 juli 1592.
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