- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Tredie Bind. 1589-1625 /
493

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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493
1621. 3. Sept.
Nr. 28.
ser freundtlicher Heber sohn als herzog von Holstein zu eineni
coadjutore erwehlet, ein ehrwurdig Bremisch thumbcapittul die
herzogen von Holstein zu verschiedenen mahlen bey den electio
nibus archiepiscoporum vor andern respectiret, so erkleren wir
uns dahin, dass solches nicht aus schuldigkeit, sondera aus
guttem, freyen und ungezwungenen willen geschehen und uns
wiederfahren, dass auch solches eben in consequentiam hirnegst
nicht gezogen, viel weniger zu einfuhrung oder behaubtung ei
ner perpetuation des ertzstifts bey der crohn Dennemarcken
und herzogen von Holstein verstanden, angezogen oder gebraucht
werden solle.
8. Wie dan auch so weinig wir als andere in keinen ab
reden sein konnen, dass die gerechtigkeit eligendi vei postulandi
archiepiscopurn also auch assumendi et eligendi coadjutorem
archiepiscopi beneben dessen verwilligung einzig und allein ei
nem thumbcapittul zu Bremen zustendig, und dasselbig sich
deren frey und unverhinderlich auf alle begebende falle zuge
brauchen habe, daran auch ihnen vveder von uns noch unsern
erben, erbnehmen und folgern an unsern konigreichen und fur
stenthumben oder jemandt anders zu keiner zeit einige eintrang
noch behindernus, wie und auf was mass solchs auch beschehen
konte oder mochte, wiederfahren soll.
9. Da auch jemandts, wer der auch sein mochte, uber zu
versicht das Bremische thumbcapittul oder auch dessen sonder
bare persohnen und anverwanten von deswegen, dass sie un
seren freundtlichea lieben sohn zu eineni coadjutorn verwilligt
undt angenommen, beungnaden, schaden oder gefahr zuwenden
oder auch den furgang der wahl eines coadjutoris zu verhin
dern sich unterstehen wurde, solches -svollen wir nach bestem
vermugen abschaffen undt sie sambt und sonders desfals in
domnes halten, zudem daran sein, das die electio furgengig sein
und gehandthabet werden muge, wie den auch S. L. unser sohn
sich hiernegst zu dem ende verpflichten soll.
10. Es soll auch gemelter unser geliebter sohn herzog
Friedrich nach erlangter coadjutorey gleichwoll fur der zeit, ehe
S. L. zu der volligen ertzbischoflichen regierung als ein ertz
bischof kommen, niemants, der sev gleich wer er wolle, an
wartungs- oder expectantzbriefe, concessiones und dergleichen
gratias uf geistliche oder weldtliche guttere, digniteten und præ

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