- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Ottende Bind. 1683-1689 /
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(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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Nr. 24. 1689. 16. Juli.
an der herrschafft selbige mit gutem fleiss in solcher masse, wie
bisshero geschehen, ferner zu besorgen und unterhalten zu las
sen gerne ubernehmen, so versprechen Ihr. Kon. Mat. vor sich
und dero successores in der gråflichen regierung, dass obgleich
nach denen producirten rechnungen Ihre Fiirstl. Durchl. desfals
in den vorigen jahren mehrentheils nicht iiber 500 rthlr. jåhr
iich aus dem Wesserzoll zu geniessen gehabt, Ihr. Kon. Mat.
dennoch auf die furstlich Anhaltischer seiten deshalben bey Ihro
beschehene ansuch- und vorstellungen — umb auch hierunter
ihre freundvetterliche willfahrung Ihr. Fiirstl. Durchl. zu be
zeugen, undt allen besorglichen imingen und weitlåufftigkeiten
auf einmahl abzuhelfen —, hinfuhro hierzu alle jahr ein fiir
alles ein tausend reichsthaler in grober couranter miintze aus
der Elsflehtischen Wesserzoll-cassa, als wohin, laut der kayser
lichen belehnung, die unterhaltung dieses hochstnotigen nacht
feuers eigentlich verwiesen, entrichten und denen fiirstlichen
Anhaltischen rentmeistern in Jeverland hinfuhro auf zwey ter
mine, neujahr und Johannis, kiinftig neujahr 1690 den anfang
damit zu machen, zu Oldenburg auszahlen lassen wollen; gleich
aber Ihre Fiirstl. Durchl. zu Anhalt sothane zahlung jederzeit
vor gewiss und ohnfehlbahr præsupponiren, jedoch wegen des
bissherigen nachstandes ihre gemachte forderung guttwillig fallen
lassen, also bleibet auch sothane zollcasse fiir das kiinftige be
standig verhafftet; undt soll denen jedesmahligen zolleinnehmern
bey dero antritt in denen empfangenden bestallungen eines fiir
alles anbefohlen werden, jede verfållige termine ohne weitere
einzuholende ordre oder assignation zu rechter zeit ohne auf
fenthalt von den zollgeldern, so lange gemeltes nachtfeuer un
terhalten wiirdt, ausfolgen zu lassen und solche allen andern
assignirten ausgaben vorzuziehen.
11. Demnach auch die abgelebten herren graffen zu Olden
burg undt Delmenhorst, zeit ihrer regierung, verschiedene an
sehnliche giihter und landereyen theils aus gnaden vergeben,
theils gegen baarer bezahlung vereussert, theils mit immunitåten
ab oneribus tam ordinariis quam extraordinariis begabet, undt
darauf die eviction verschrieben, nach abgang der gråfflichen
linie aber daruber zweifel erreget, undt denen einhabern aller
hand quæstion gemachet worden, so haben zwar Ihre Kon. Mat.
desshalber schon verordnung ergehen undt das werck mit denen

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