Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 4. Rechtsordnung - Gerichtsverfassung. Von Hj. Hammarskjöld - Rechtsprechung. Von Th. Engströmer
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RECHTSPRECHUNG.
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Von 1 000 von den Gerichten erster Instanz entschiedenen bürgerlichen
Streitigkeiten wurden, im Durchschnitt für die Jahre 1901—10, 93 der Prüfung
der Hofgerichte unterworfen, und in 20 Fällen ging man bis an das Oberste
Gericht. Von 1 000 Strafsachen kamen hingegen nur 20 an die Hofgerichte und
7 an das Oberste Gericht. Die Neigung, den Prozess vor das Hofgericht zu
bringen, scheint während der Periode 1861—75 gestiegen, dann aber wieder
zurückgegangen zu sein.
Rechtsprechung.
Die wichtigsten Quellen des schwedischen Prozessrechts sind der
prozessrechtliche Abschnitt des Gesetzbuches von 1734 (Rättegångsbalken),
das Konkursgesetz von 1802 und das Exekutionsgesetz von 1877.
Ausserdem werden noch in verschiedenen andern Gesetzen Spezialfälle
behandelt.
Der Teil der Rechtsprechung, welcher zur Aufgabe hat, im vorliegenden
Palle zu bestimmen, was recht ist, das sog. Erkenntnisverfahren, wird im
allgemeinen von den Gerichten gehandhabt, ausnahmsweise aber auch von
Behörden mit hauptsächlich administrativen Obliegenheiten.
Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel an den Gerichten erster
Instanz öffentlich und an den höheren geheim. Hieraus erklärt sich auch,
dass an den ersteren das Verfahren mündlich-protokollarisch ist, d. h. dass
die Verhandlungen dort hauptsächlich mündlich geführt, aber in einem
Protokoll aufgenommen werden, welches der Entscheidung
zugrundegelegt wird, während dagegen in den höheren Instanzen das Verfahren
überwiegend schriftlich ist.
Der Prozess in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen
weist im übrigen wichtige Verschiedenheiten auf.
Der Prozess in bürgerlichen Iiechtsstreitigkeiten folgt der Verhandlungsmethode.
Es liegt immer an der einzelnen Partei, Rechtsschutz zu verlangen, und dieser
wird ihr nur in dem von ihr verlangten Umfange zu Teil. Die Aufklärung der
Sache und das Herbeischaffen des Beweises ist gleichfalls im grossen und ganzen
dem Richter entzogen und den Parteien überlassen. Da diese jedoch stets
berechtigt sind, ihre Sache vor Gericht selbst zu führen, muss der Richter eine
weitgehende prozessleitende Tätigkeit ausüben. Er hat die Sache unabhängig
von den Parteien so zu behandeln, dass die Ordnung gewahrt wird, und es ist
seine Pflicht, dahin tätig zu sein, dass die Parteien ihre Sache deutlich und
vollständig darlegen. Oft mag auch seine prozessleitende Tätigkeit weiter gehn.
Bei den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gilt als Regel, dass der Prozess mit
einer Klage eingeleitet wird, welche von einer öffentlichen Behörde ausgestellt,
aber durch Betreiben des Klägers dem Gegner zugestellt wird. Eine vorbereitende
Verhandlung fordert das Gesetz ebenso wenig wie einen Schriftwechsel vor der
gerichtlichen Prüfung der Sache. Es steht den Parteien frei, selbst den
Rechtsstreit vor dem Gericht zu führen. Eine mit präklusiven Mitteln durchgeführte
Verteilung des Prozessmateriales auf verschiedene Abschnitte des Prozesses kommt
nur in geringem Umfange vor.
Die Beweismittel des schwedischen Rechts sind Augenschein, Parteieid,
Geständnis, Zeugenbeweis und schriftlicher Beweis; das Hören von Sachverständigen
ist zulässig. Die Beweiswürdigung ist zum grossen Teil schon vom Gesetz selbst
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