- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
368

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Staatsverfassung und Verwaltung. Einl. von E. Hildebrand - 5. Kirchliche Verhältnisse. Von K. B. Westman

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III. »TA ATS VERFASSUNG UND VERWALTUNG.

bensbekenntnisses erhielten indessen das Recht zu freier Religionsausübung:
Ausländer reformierten Glaubens 1741, anderen christlichen Bekenntnisses 1781,
mosaischen Glaubensbekenntnisses 1782. Die Konsequenzen aus der
Bestimmung der Reichsverfassung, dass »der König Niemandes Gewissen zwingen oder
zwingen lassen dürfe, sondern einen jeden in der freien Ausübung seiner
Religion schützen solle, sofern er dadurch nicht die Ruhe des Gemeinwesens stört
oder öffentliches Ärgernis eiVeckt», wurden hinsichtlich der eigenen
Landeskinder seit den 1850er Jahren unter Aufhebung älterer restriktiver
Gesetzbestimmungen gezogen. Die Gesetzgebung erhielt einen relativen Abschluss durch
die Dissidentengesetze vom Jahre 1873. Es steht nunmehr einem jeden, jedoch
nicht vor dem Alter von 18 Jahren, frei, seinen Austritt aus der schwedischen
Kirche und Beitritt zu einer anderen anzugebenden christlichen
Glaubensgenossenschaft anzumelden, gleichwie fremde christliche Glaubensbekenner mit Erlaubnis
der Kgl. Regierung eigene Gemeinden bilden können. Dieses Recht ist weniger, als
man erwartete, in Anspruch genommen worden. Fremden Glaubensbekennern,
die zum Unterhalt eigener, von der Kgl. Regierung genehmigter
Glaubensgenossenschaften beitragen, wird seit 1908 ein Nachlass von der Steuer an die
schwedische Kirche gewährt. Das dabei befolgte Prinzip ist das, dass jeder
schwedische Mitbürger eine Glaubensgenossenschaft ökonomisch zu unterstützen
hat, sowie dass er gleichfalls in bestimmtem Masse zum Unterhalt der
schwedischen Kirche beizutragen hat, teils weil diese eine volkserzieherische Aufgabe
hat, mit der sich die keiner anderen Glaubensgenossenschaft innerhalb des
Landes vergleichen kann, teils und besonders weil ihre Beamten gewisse rein
weltliche Obliegenheiten haben, besonders die Kirchenbuchführung, die um so
wichtiger ist, als es in Schweden an einem Zivilpersonenstandsregister fehlt.
Religionsfreiheit ist insofern durchgeführt, als niemand auf Grund
abweichenden christlichen oder mosaischen Glaubensbekenntnisses eine Beeinträchtigung
seiner bürgerlichen Rechte erfährt. König und Staatsrat müssen »die reine
evangelische Lehre bekennen», ebenso diejenigen, die theologische Lehrämter innehaben
oder Religionsunterricht erteilen. Fremde Glaubensbekenner besitzen nicht das
Recht, judizielle oder administrative Sachen zu behandeln, die sich auf
Religionspflege, Religionsunterricht oder Ämter innerhalb der schwedischen Kirche
beziehen. Die Kinder fremder Glaubensbekenner erhalten Dispens von der Teilnahme
an dem obligatorischen Religionsunterricht der Schule, vorausgesetzt dass der
betreffende Vormund dafür sorgt, dass die Kinder hinreichenden
Religionsunterricht erhalten. Die Religionsfreiheit ist insofern nicht durchgeführt, als das
Gesetz nicht die Gründung von Mönchs- oder Nonnenorden oder von Klöstern
innerhalb des Reiches erlaubt, ferner keine Rücksicht auf reine
Ivonfessionslo-sigkeit nimmt und schliesslich öffentliche Religionsausübung heidnischer Art
verbietet.

Das Versammlungsrecht ist, praktisch genommen, seit der Aufhebung des
Konventikelplakats 1858 durchgeführt. Der Parochialzwang ist insofern
beseitigt, als es erlaubt ist, zu einer kirchlichen Amtshandlung den Geistlichen
anzuwenden, den man als geeignet dazu befindet, und der sich dazu bereit erklärt.
Fakultative Zivilehe ist seit 1908 eingeführt.

Für das Zustandekommen eines kirchlichen Gesetzes (nicht in
liturgischen Fragen, wo nur die Kgl. Regierung und die Kirchenversammlung
zusammenwirken) sind die übereinstimmenden Beschlüsse von Regierung.
Reichstag und Kirchenversammlung erforderlich. Die
Kirchenversammlung, eingerichtet 1863 im Zusammenhang mit der Aufhebung der
ständischen Reichstage, auf denen die Geistlichkeil ein besonderes
Repräsentationsrecht gehabt hatte, besteht gegenwärtig aus 30 Geistlichen (dar-

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