- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
452

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 2. Höhere Schulen und gleichartige Unterrichtsanstalten - Höhere Mädchenschulen. Von O. Wibelius

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IV. DAS UNTER JUCHTS WESEN UND DIE GEISTIGE KULTUR.

wärtik etwa 18 000. Die zu entrichtenden Schulgelder weisen verschiedene
Beträge auf, ausserdem kommen einige Freiplätze in den verschiedenen Schulen
als Bedingung für die Gewährung eines Staatszuschusses und bisweilen auch
eines kommunalen Zuschusses vor.

Zur Unterstützung der höheren Mädchenschulen, deren ein Teil sich im
Besitz von Gesellschaften oder der betreffenden Kommune, ein anderer Teil im
Besitz von Privatpersonen befindet, einige endlich Stiftungen darstellen, sind
vom Reichstage zwei Beträge bewilligt: teils für die Tätigkeit der Schulen
selbst, teils zu Aufbesserungen der Lehrerinnengehälter. Gemäss den jetzt
geltenden, vom Reichstage 1909 genehmigten Bestimmungen kann der einer
höheren Mädchenschule zu gewährende Staatszuschuss, wenn die Schule vier
Jahresklassen über die eigentliche Volksschule hinaus umfasst, jährlich höchstens
4 400 Kr, und wenn die Schule eine grössere Anzahl solcher Klassen umfasst,
höchstens 5 200 Kr betragen; ausserdem kann die Schule einen besonderen
Zuschuss für den Unterricht in Hauswirtsehaftslehre in Höhe von nicht mehr
als 1 000 Kr erhalten. Ist die Mädchenschule mit einem Gymnasium
verbunden, so kann der Zuschuss um einen Betrag von höchstens 2 000 Kr erhöht
werden.

Die Kommune oder private Donatoren haben zur Unterhaltung der
betreffenden Schule einen Beitrag zu liefern, deren jährlicher Wert dem Betrage des
Staatszuschusses mindestens gleichkommt, ferner haben sie zu den Alterszulagen
der an der Schule angestellten Lehrerinnen und zu ihrer Pensionierung nach
bestimmten Grundsätzen beizutragen.

Für die Lehrerinnen an den staatlich subventionierten höheren Mädchenschulen
mit Ausnahme derjenigen, die hauptsächlich in den Vorbereitungsklassen
unterrichten, sind gewisse Mindestgehälter vorgeschrieben: für Vorsteherinnen 2 000
Kr in der ersten und 2 300 Kr in der zweiten Gehaltsstufe, dazu freie Wohnung
oder Mietsentschädigung, für wissenschaftliche Lehrerinnen mit vollem Dienst,
wenn sie das höhere Lehrerinnenseminar durchgemacht oder sich eine dem
entsprechende Kompetenz erworben haben, 1 400 Kr in der 1., 1 700 Kr in der 2.
und 2 000 Kr in der 3. Gehaltsstufe. Ausserdem findet sich eine andere
Gehaltsskala mit 1 200 Kr Anfangsgehalt und 2 000 Kr Endgehalt für
wissenschaftliche Lehrerinnen mit gewisser niedrigerer Kompetenz. Stundenlehrerinnen in
wissenschaftlichen Fächern sollen mindestens 60 Kr für jede Wochenstunde
erhalten, Lehrerinnen in Schönschreiben, Zeichnen, Musik, Turnen und
Hauswirtschaftslehre gleichfalls 60 Kr pro Wochenstunde und
Handfertigkeitslehrerinnen 50 Kr pro Wochenstunde. Auch die technischen Lehrerinnen sollen unter
gewissen Umständen eine Alterszulage beziehen, in Höhe von 10 Kr in der 2.
und 20 Kr in der 3. Gehaltsstufe. Zur Besoldung der Lehrerinnen trägt der
Staat teils mit 200 Kr für jede wissenschaftliche Lehrerin, die zum
Bezug eines Gehalts nach der höheren, mit 1 400 Kr beginnenden Gehaltsskala
berechtigt ist, teils auch mit zwei Dritteln der Alterszulagen bei, die den
Vorsteherinnen und Lehrerinnen zugesichert sind; die betreffende Kommune oder
die privaten Donatoren haben das weitere Drittel der Alterszulagen zuzuschiessen.

Die »höheren Mädchenschulen bedienen sich in überwiegendem Grade
weiblicher Lehrkräfte; in gewissen Fällen kommen männliche Lehrer als
Stundenlehrer besonders in den höheren und den Gymnasialklassen der Schulen vor.

Für die Pensionierung der Lehrerinnen ist durch die vom Staate errichtete
»Pensionsanstalt der Lehrerinnen» gesorgt. Zur Mitgliedschaft in dieser
Pensionsanstalt verpflichtet sind an staatlich subventionierten Mädchenschulen angestellte
Vorsteherinnen sowie auch wissenschaftliche Lehrerinnen mit insgesamt
mindestens 10 Wochenstunden umfassendem Unterricht in anderen Klassen als den
Vorbereitungsklassen an einer oder mehreren der genannten Lehranstalten. Zu
Pensionsbeiträgen gewährt der Staat Zuschüsse in Höhe eines Drittels des nie-

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