Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - IV. Unterrichtswesen und geistige Kultur. Einl. von P. E. Lindström - 11. Die wissenschaftliche Forschung - Rechtswissenschaft. Von [Hj. Hammarskjöld] K. G. Westman
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RECHTSWISSENSCHAFT.
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deutung für Schweden war jedoch die Tätigkeit derer, die sich mit dem
einheimischen Recht in seinen verschiedenen Entwicklungsstadien beschäftigten.
Von den vielen, welche auf diesem Gebiet sich grosse Verdienste erworben haben,
ist in erster Linie J. Loccenius (1598—1(577) zu nennen, welcher während seiner
fünfzigjährigen Tätigkeit hierselbst nicht nur Schwedens juristischen Literatur ihre
ersten systematischen Arbeiten schenkte, sondern sich auch mit Erfolg der
Auslegung der alten Gesetze widmete. Als Erforscher der Rechtsgeschichte wurde
er jedoch von J. Stiernhöök (1596—1675), dem grössten eingeborenen Gelehrten
Schwedens im 17. Jahrhundert, übertroffen, dessen epochemachendes Werk über
das alte Recht der Svear und Götar noch als in seiner Art unerreicht anzusehen ist.
Diesen Forschungen im alten eigenen Recht verdankt das schwedische Volk, dass
es ein Eindringen fremder Rechtsgrundsätze verhindern konnte, obwohl der
lebhafte politische und literarische Verkehr mit dem Auslande eine solche Rezeption
herbeizuführen drohte. Das für Land und Stadt gemeinsame Gesetzbuch von
1734, welches — schon im 17. Jahrhundert vorbereitet und begonnen —
schliesslich unter der meisterhaften Leitung des Grafen G. Cronhielm (1664—1737)
zustande kam, konnte infolgedessen auch auf einheimischem Grunde ruhen.
Dieses Gesetzbuch hatte ein halbes Jahrhundert lang die besten juristischen Kräfte
des Landes in Anspruch genommen, aber es wurde auch an Inhalt, Stil und
Sprache ein nationales Meisterwerk, dessen Bedeutung für kommende Zeiten kaum
zu überschätzen ist. In letzter Zeit sind die umfassenden Vorarbeiten in einer
mustergültigen Weise herausgegeben worden.
Es war ganz natürlich, dass die theoretische Rechtswissenschaft die nationalen
Bahnen verfolgen würde, welche das neue Gesetzbuch angegeben hatte. Das
Streben, welches die juristischen Verfasser des 18. Jahrhunderts und besonders die
grössten unter ihnen, D. Nehrman, geadelt Ehrenstråle (1695—1769) und
M. Calonius (1737—1817), kennzeichnete, ging denn auch darauf hinaus, immer
tiefer in den Geist dieses Gesetzbuchés einzudringen und immer gründlicher das
alte schwedische Recht zu durchforschen.
Im 19. Jahrhundert ist das rechtsgeschichtliche Studium in hohem Grade durch
die monumentale Ausgabe Schwedens mittelalterlichen Gesetze gefördert worden,
welche dem ausserordentlichen Fleiss und Scharfsinn K. J. Schlyters (1795 —1888)
ihr Entstehen verdankt. Nächst dieser Riesenarbeit sei noch der umfassenden
Gesetzesentwürfe gedacht, die zum grossen Teil unter der tatsächlichen Leitung J. G.
Richerts (1784—1864) von den Gesetzgebungskommissionen (»Lagkommittén» und
Äldre Lagberedningen») ausgearbeitet wurden. Wenn man auch bei diesen
Gesetzesentwürfen aus dem ausländischen Recht wichtige Lehren geschöpft hat, so
sind sie doch vor allen Dingen vom Geist des schwedischen Rechts
durchdrungen, und auch in der Form können sie mit dem Gesetzbuch von 1734 verglichen
werden. Die Arbeit ist auch späterhin fortgesetzt worden durch die
Kommissionen »Nva Lagberedningen» und die im Jahre 1902 wieder errichtete
»Lagberedningen», die zur Aufgabe hat, dieses Gesetzbuch Abschnitt nach Abschnitt zu
revidieren. Bei der gemeinsamen Arbeit, welche auf verschiedenen Gebieten der
Gesetzgebung die skandinavischen Länder vereinigt hat, wurde auch der
schwedischen Rechtswissenschaft die Veranlassung gegeben, direkt auf die
Entwicklung des dänischen und des norwegischen Rechts einzuwirken.
In der juristischen Theorie hat bei vielen Autoren, unter denen in erster
Linie zu erwähnen sind ./. Holmbergsson (1764—1842), F. G. G. Schrerelius
(1799—1865), P. E. Bergfalk (1798—1890), S. B. D. K. Olivecrona (1817—1905),
E. V. Nordling (1832—98) und J. V. Hagströmer (1845—1910) und viele
noch lebende Gelehrte, die Verbindung einer eingehenden rechtsgeschichtlichen
Forschung mit einem umfassenden Vergleich des schwedischen und des
ausländischen Rechts und einer gründlichen allgemeinrechtlichen Bildung die
Entwicklung der Rechtswissenschaft gefördert. Eine dritte juristische Fakultät ist in
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