Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 3. Alkoholfrage. Von Einar J:son Thulin
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V. SOZIALE BEWEGUNG EN.
Schliesslich erhielten die Landwirtschaftskammern und nach 1862 auch die
Landstinge je ein Zehntel von den innerhalb des Läns eingelaufenen Mitteln.
Die Verkaufsverordnung vom Jahre 1855 wurde mehrfach Revisionen
unterzogen, zuletzt im Jahre 1905, aber die grundlegenden Bestimmungen sind noch
dieselben. Das Minimalquantum für den Partiehandel ist auf 250 Liter erhöht
worden. Die auf Bürgerrecht oder Privilegium beruhenden Konzessionen in den
Städten sind jetzt sämtlich eingelöst, die Einlösungssumme belief sich allein in
Stockholm auf 2’i Millionen Kronen. Auch eine Menge von
Gastwirtskonzessionen sind eingelöst oder haben aufgehört, so dass die Anzahl derselben im
Jahre 1911 auf 17 reduziert war. Das Recht, an der Ausschankstelle auch zum
Abholen zu verkaufen, hat aufgehört. Der Branntweinverkauf in den Städten
muss nunmehr durch sog. Systemgesellschaften erfolgen, und auf dem Lande
darf nur der Ausschank von Branntwein durch Auktion vergeben werden. Wird
auf dem Lande ein Kleinhandel eingerichtet, so muss eine Gesellschaft den
Verkauf übernehmen. Seit 1877 hängt die Zulassung des Branntweinhandels auf
dem Lande allein von der Gemeindeversammlung und in den Städten seit 1895 von
der Stadtverordnetenversammlung ab. Gelegentliche Ausschankkonzessionen bei
Lagern oder an anderen Stellen, wo eine Truppe für mehrere Tage
zusammengezogen ist, dürfen nicht mehr erteilt werden. Die Minimalabgabe für jede
übernommene Konzession ist nunmehr auf 225 Kronen festgesetzt (15 Ore für
ein Minimum von 1 500 Litern). Die eingegangenen Verkaufsabgaben und die durch
die Tätigkeit der Gesellschaften gewonnenen Mittel sollen zwischen den Städten,
den Landstingen, den Landwirtschaftskammern und sämtlichen Kommunen
des Reichs verteilt werden, ausserdem soll 1 % dieser Mittel zur Förderung der
Nüchternheit und zur Bekämpfung der Folgen der Trunksucht verwendet werden.
Der Kleinverkauf von Branntwein darf nur an Wochentagen von 9 Uhr Vm.
an erfolgen und hört an den Tagen vor Sonn- und Feiertagen spätestens um 5
Uhr Nrn., an den übrigen Tagen um 7 Uhr Nm. auf. Der Ausschank darf
nicht vor 9 Uhr Vm. beginnen und muss in Städten und Marktflecken im
allgemeinen um 10 Uhr Nm., auf dem Lande um 8 Uhr Nm. aufhören. An
Sonn-und Feiertagen sollen die Ausschankstellen während des Gottesdienstes geschlossen
sein, zu den übrigen Tageszeiten darf Branntwein im allgemeinen nur an
Mahlzeiten einnehmende Gäste ausgeschenkt werden. Wo besondere Umstände die
Einschränkung oder Ausdehnung der Verkaufszeit wünschenswert machen, darf
indessen die Provinzialregierung auf Antrag des Kommunalvorstandes derartiges
verordnen.
Charakteristisch für den schwedischen Branntweinhandel ist die Monopolisierung
dieses Handels durch Gesellschaften. Nachdem das Gesellschaftsmonopol, soviel
bekannt, zum ersten Mal im Jahre 1850 in Falun angewendet worden war,
erhielt es seinen Namen, Gotenburger System, nach der Stadt, wo es während
der Sechzigerjahre seine eigentliche Ausbildung erfuhr. Der Grundsatz dieses
Systems ist, dass der Branntweinhandel ausschliesslich im Interesse der
Sittlichkeit betrieben werden soll und den Teilhabern der Gesellschaften keinen
grösseren Gewinn bringen darf, als eine jährliche Dividende von 5 % der eingezahlten
Mittel. Der ganze übrige Gewinn soll dem Gemeinwesen zufallen und in der
oben angegebenen Weise verteilt werden. Infolge der einschränkenden
Bestimmungen, die durch das Gotenburger System eingeführt worden sind, ist ohne
Zweifel der Branntweinverbrauch herabgedrückt worden, wenigstens in den Orten,
wo das System gewissenhaft und in Übereinstimmung mit seiner Aufgabe
gehandhabt worden ist. Inwiefern man behaupten kann, dass die Gotenburger
Gesellschaften im allgemeinen den Kampf gegen den Alkohol so effektiv unterstützt
haben, wie dies beabsichtigt war, ist hingegen eine offene Frage, über welche
die Meinungen sehr geteilt sind. Damit das System gut fungiere, bedarf es
eines regen Gemeingeistes und eines lebhaften Verantwortlichkeitsgefühls bei
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