- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Erster Teil : Land und Volk /
809

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
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Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - V. Soziale Bewegungen - 3. Alkoholfrage. Von Einar J:son Thulin

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DIE ALKOHOLFRAGE.

809

den kommunalen Behörden und den Direktionen der Gesellschaften. Wo diese
Voraussetzungen nicht vorhanden waren, sind oft Missbräuche vorgekommen,
besonders in kleineren Gemeinden. Auch der Umstand, dass die Städte direkt
am Gewinn beteiligt waren, hat dazu beigetragen, dass der leitende Gedanke des
Systems nicht immer streng befolgt wurde, so dass Massregeln, die den Verbrauch
wesentlich hätten vermindern können, in verschiedenen Orten auf Widerstand
gestossen sind oder wenigstens nicht mit freundlichen Blicken betrachtet wurden.
In bezug auf den Branntweinausschank dürfte indessen das System so gut wie
überall zu entschiedenen Verbesserungen geführt haben, indem reinliche
Schank-stellen mit guten und billigen Speisen eingeführt und die Branntweinquantitäten,
die ausgeschenkt werden dürfen, begrenzt wurden. In bezug auf den Kleinhandel
dürften sich hingegen die Verhältnisse nicht gebessert haben, indem die für den
Ausschank eingeführten Restriktionen viele Branntweinkonsumenten dazu
veranlasst haben, sich durch den Kleinhandel mit Branntwein zu versehen. Die Folge
waren häufigere Trinkexzesse zuhause und auf den Strassen. Während der
letzten Jahre hat man indessen diesen Verhältnissen immer grössere
Aufmerksamkeit zugewendet. Gewisse Gesellschaften verkaufen z. B. solchen Personen, die
als Gewohnheitstrinker bekannt sind, keinen Branntwein mehr. Eine weitere
Entwicklung dieses »Systems der schwarzen Listen» liegt in dem vor einigen Jahren
gemachten Vorschlag vor, dass die Gesellschaften nicht mehr sollen verkaufen
dürfen, ohne zu wissen, an wen, wann und in wie grossen Quantitäten der
Branntwein verkauft wird, und dass der Verkauf auf die persönliche
Verantwortung des Käufers erfolgen solle. Dass eine Reform des Kleinhandels in
der eben angegebenen Richtung nötig ist, scheint immer allgemeiner erkannt zu
werden. Die Systemgesellschaft in Gotenburg hat von Oktober 1912 an eine
solche Reform durchgeführt, die darauf hinausläuft, dass man, um im
Kleinhandel Branntwein kaufen zu dürfen, Inhaber eines persönlichen
Erlaubnisscheins sein muss, dass Personen, welche wegen eines Trinkexzesses bestraft
worden oder infolge von Alkoholmissbrauch der Armenpflege zur Last gefallen
sind, oder in berauschtem Zustand Verbrechen begangen haben usw., keine
Erlaubnisscheine erhalten, sowie dass die Erlaubnisscheine bei
Branntweinmissbrauch oder bei Überschreitung eines von der Gesellschaft festgesetzten
Maximalquantums dem Käufer entzogen werden. Die Kontrolle hierüber wird
dadurch ermöglicht, dass die Gesellschaft ein Verzeichnis über das auf Grund jedes
Erlaubnisscheins gekaufte Branntweinquantum führt. Dieselben Grundgedanken
sind in dem »Stockholmer System (Gränder Dr. Ivan Bratt) durchgeführt, das
in der Hauptstadt seit 1911 zur Anwendung kommt. Die Stockholmer
Gesellschaft verkauft im Kleinhandel nur ein bestimmtes Quantum Branntwein im
Monat pro Individuum, und Branntwein wird nur gegen Vorzeigen eines
Gegenbuchs ausgeliefert. Die Gesellschaft hat auch durch Beschränkung des
Gewinnes der privaten Restaurantinhaber auf ein bestimmtes Maximum versucht, dem
Verbrauch von Spirituosen unter den wohlhabenderen Gesellschaftsschichten
entgegenzuwirken.

Unter den Fehlern, die dem Gotenburger S5’stem anhaften, und über die
gegenwärtig aus Anlass von Reichstagsanträgen in der von der Regierung
eingesetzten Alkoholfragekommission Erhebungen gepflogen werden, mag besonders
hervorgehoben werden: der Mangel an einer einheitlichen zentralen Leitung der
nach dem Gotenburger System arbeitenden Gesellschaften, das Fehlen von
Bestimmungen über einheitliche Einkaufs- und Verkaufspreise sowie über eine
einheitliche Alkoholstärke, wodurch der Konkurrenz zwischen den verschiedenen
Gesellschaften einigermassen vorgebeugt werden könnte, die unvollständige
Durchführung des Monopolsystems, infolgederen es neben dem Ausschank und dem
Kleinhandel der Gesellschaften noch einzelnen Personen überlassene
Ausschank-und Kleinhandelskonzessionen gibt usw.

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