- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
175

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 6. Agrargesetzgebung. Von C. Th. af Ekenstam

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

DIB NORRLANDSGESETZE.

175

oder Läiidereien und Gebäude so verwahrlost werden, dass die
Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes dadurch gefährdet wird. Die Aufsicht
wird von einer Kommission ausgeübt, die vom König auf drei Jahre ernannt
wird, und die aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern besteht. Liegt
Anlass zu der Annahme vor, dass ein Grundstück verwahrlost wird, so
beauftragt die Kommission eine aus drei Personen bestehende Besichtigungsdeputation
an Ort und Stelle die Verhältnisse zu untersuchen und darüber an die
Kommission Bericht zu erstatten, ferner auch die Massnahmen vorzuschlagen, die
etwa zur Abstellung der Verwahrlosung für nötig erachtet werden. Findet die
Kommission, dass Verwahrlosung vorliegt, so hat sie zu versuchen, mit dem
Eigentümer eine schriftliche Vereinbarung über die Massnahmen zu treffen, die
zur Abstellung der Verwahrlosung durchgeführt werden müssen. Höchstens vier
Jahre dürfen für die Durchführung dieser Massnahmen angesetzt werden. Kann
eine gutwillige Vereinbarung mit dem Grundeigentümer nicht getroffen werden,
so hat die Kommission einen Prozess gegen ihn anzustrengen, und das Gericht
bestimmt, welche Massnahmen binnen höchstens vier Jahren zu treffen sind.

Verabsäumt der Grundeigentümer, was ihm so auf Grund freiwilliger
Übernahme oder gerichtlicher Verurteilung obgelegen hat, so ist gegen ihn auf eine
Geldstrafe nach einem Strafrahmen zu erkennen, weit höher als der
gewöhnliche ist; doch dürfen diese Geldstrafen nicht in Freiheitsstrafen umgewandelt
werden. Schliesslich ist zu bemerken, dass es der Grundeigentümer ist, der für
die Abstellung einer vorliegenden Verwahrlosung verantwortlich sein soll, auch
wenn das Grundstück verpachtet ist, sowie dass ein Grundeigentümer, der es
freiwillig übernommen hat, eine vorhandene Verwahrlosung abzustellen, oder
der dazu durch gerichtliches Urteil verpflichtet worden ist, dieser Obliegenheit nicht
dadurch ledig werden kann, dass er das Grundstück verkauft, sofern nicht mit
Einwilligung der Landwirtschaftskommission der neue Grundeigentümer die
Verantwortlichkeit übernommen hat.

B. Das Pachtgesetz. Im Vergleich mit dem allgemeinen Pachtgesetz
gelten folgende besondere Bestimmungen. Der Vertrag ist schriftlich abzufassen,
und alle Zusätze zu einem Vertrag oder Änderungen eines solchen sind
gleichfalls schriftlich abzufassen, auf die Gefahr hin, dass sie sonst nicht rechtsgiltig
sind. Stellt es sich heraus, dass ein Pächter ein Stück Land ohne schriftlichen
Vertrag bewirtschaftet, so ist er berechtigt, einen solchen zu erhalten. Weigert
sich der Grundeigentümer, die Pachtbedingungen, die als geltend angesehen
worden sind, zu bestätigen, so ist das Gericht befugt, auf Antrag des Pächters
das Pachtrecht zu bestätigen, so wie es als vereinbart festgestellt werden kann,
und soweit die Vereinbarung mit dem Gesetze übereinstimmt. Ein solcher
Gerichtsbeschluss hat dieselbe Wirkung wie ein schriftlicher Vertrag und kann,
nachdem er Rechtskraft erlangt hat, eingetragen werden.

Die Pachtzeit ist die Lebenszeit des Pächters oder mindestens fünfzehn Jahre,
sofern es sich nicht um die Verlängerung einer Pacht handelt, die bereits
fünfzehn Jahre gedauert hat. Ist keine Zeit in dem Vertrag angegeben, so ist eine
Pachtzeit von fünfzehn Jahren als vereinbart anzusehen; der Pächter darf sich
in solchem Falle ein Kündigungsrecht vor Ablauf der Pachtzeit vorbehalten.
Wenn die Pachtzeit abgelaufen ist, der Pächter aber andauernd das Grundstück
innehat, so gilt der Vertrag, falls der Eigentümer nicht binnen sechs Monaten
dem Pächter kündigt, als auf fünfzehn Jahre verlängert.

Was die Paehtgebiihr betrifft, so kann sie in Geld, Naturerzeugnissen oder
Arbeit entrichtet werden. Besteht die Arbeit aus landwirtschaftlicher Arbeit, so
darf sie zeitlich nicht so festgesetzt werden, dass der Pächter gehindert wird,
seine Landwirtschaft ordentlich zu besorgen. In den Vertrag darf kein
Vorbehalt für den Grundeigentümer aufgenommen werden, über die festgesetzte Anzahl
Tagwerke oder andere Arbeit hinaus von dem Pächter Dienste verlangen zu

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:32 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/schwed13/2/0187.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free