- Project Runeberg -  Schweden : historisch-statistisches Handbuch / Zweiter Teil : Gewerbe /
176

(1913) [MARC] Author: Joseph Guinchard
Table of Contents / Innehåll | << Previous | Next >>
  Project Runeberg | Catalog | Recent Changes | Donate | Comments? |   

Full resolution (JPEG) - On this page / på denna sida - III. Landwirtschaft. Einl. von H. Juhlin Dannfelt - 6. Agrargesetzgebung. Von C. Th. af Ekenstam

scanned image

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Below is the raw OCR text from the above scanned image. Do you see an error? Proofread the page now!
Här nedan syns maskintolkade texten från faksimilbilden ovan. Ser du något fel? Korrekturläs sidan nu!

This page has never been proofread. / Denna sida har aldrig korrekturlästs.

()176

III. LANDWIRTSCHAFT.

dürfen. Trifft allgemeine Missernte schwererer Natur ein, so hat der Pächter,
der die Pachtgebühr in Geld oder Naturerzeugnissen zu entrichten hat, Anrecht
auf eine angemessene Herabsetzung seiner Verpflichtung.

Der Pachter hat im allgemeinen, auch ohne dass er sich dies besonders
vorbehalten hat, das Recht, unter gewissen Bedingungen das Grundstück entweder
dem Eigentümer wieder zu übergeben oder einen anderen an seine Stelle zu
setzen. Ebenso haben die Erben eines verstorbenen Pächters das Recht,
entweder das Bewirtschaftungsrecht weiter auszuüben oder binnen sechs Monaten
nach dem Sterbefalle jemand an die Stelle des Verstorbenen zu setzen, sofern
der Grundeigentümer nicht das Grundstück zurücknehmen will.

Der Grundeigentümer ist während der Pachtzeit für Neubauten und grössere
Reparaturen an den zur Bewirtschaftung des Grundstücks nötigen Gebäuden
verantwortlich. Kommt der Grundeigentümer seinen diesbezüglichen
Verpflichtungen nicht nach, so ist der Pächter befugt, durch Besichtigung die Mängel
feststellen und dem Grundeigentümer die Verpflichtung zur Abstellung derselben
auferlegen zu lassen. Kommt der Grundeigentümer auch jetzt seiner
Verpflichtung nicht nach, so kann der Pächter, sofern er es nicht vorzieht, den Vertrag
zu kündigen, die Mängel auf Kosten des Grundeigentümers abstellen. Beim
Antritt des Pächters hat der Grundeigentümer ihm das Grundstück mit allem,
was dazu gehört, in einem der Ortssitte gemäss einwandfreien Zustande zur
Verfügung zu stellen. Tut dies der Grundeigentümer nicht, so darf der Pächter
den Mängeln abhelfen, wofür er dann Entschädigung beanspruchen kann.

Sowohl beim Antritt als beim Abstand des Pachtgrundstücks wird eine
Besichtigung abgehalten, die für die Parteien bindend ist. Der Pächter ist berechtigt,
bei Abstand des Grundstücks für Urbarmachungen oder andere
Bodenverbesserungen, die den Wert des Grundstücks dauernd erhöht haben, Entschädigung zu
verlangen. Betreffs Urbarmachungen ist indessen die Bestimmung getroffen, dass
solche auf Boden, der Jungholz oder frohwüchsigen Jungholzbestand trägt, nur
mit Genehmigung des Grundeigentümers geschehen dürfen. Beabsichtigt der
Pächter, für die Urbarmachung Entschädigung zu verlangen, so ist stets die
Genehmigung des Grundeigentümers oder eine Feststellung seitens einer
zuständigen Person erforderlich, dass das fragliche Gebiet sich für die Urbarmachung
eignet, und dass die Urbarmachung für das Grundstück vorteilhaft ist.

Der Entschädigungsbetrag darf nicht höher angesetzt werden als entsprechend
den für die Ausführung der Arbeit nötigen KSsten, im übrigen aber soll die
Entschädigung so bemessen werden, dass sie dem Wertzuwachs entspricht, den
das Grundstück beim Rücktritt des Pächters durch die Urbarmachung
erfahren hat.

Die Besichtigung kann auch im Laufe der Pachtzeit abgehalten werden,
teils um festzustellen, ob der Grundeigentümer die ihm obliegenden Arbeiten
zur Abstellung der bei der Antrittsbesichtigung bemerkten Mängel ausgeführt
hat, teils auch um zu untersuchen, ob diese oder andere von dem
Grundeigentümer freiwillig übernommene Arbeiten in gehöriger Weise ausgeführt worden
sind.

Findet sich auf dem gepachteten Grundstück nicht hinreichendes Weideland
für das Vieh und die Pferde, die darauf den WTinter über gehalten werden
können, und bildet das gepachtete Gebiet nur einen Teil eines grösseren, dem
Grundeigentümer gehörigen Grundstücks, so steht dem Pächter das Recht zu, die
nötige Weide auch auf sonstigem zum Grundstück gehörigem Waldboden und
unkultiviertem Boden zu erhalten.

Dem Pächter steht ein Anrecht auf Brennholz für den Hausbedarf sowie auf
das nötige Nutzholz zu Reparaturen, Einzäunungen, Heureitern, Drainagearbeiten
und Gerätschaften zu. Sollte der Wald auf dem gepachteten Grundstück oder
auf dem grösseren Grundstück, zu dem das gepachtete Gebiet gehört, im

<< prev. page << föreg. sida <<     >> nästa sida >> next page >>


Project Runeberg, Mon Dec 11 19:14:32 2023 (aronsson) (download) << Previous Next >>
https://runeberg.org/schwed13/2/0188.html

Valid HTML 4.0! All our files are DRM-free