Full resolution (TIFF) - On this page / på denna sida - II. Kong Svens privilegier.
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Suen ist erfolgt — wenn anders das gewonnene Resultat
richtig ist — in den Jahren als wiederum ein König Erich,
E. Plovpenning, in die Königsgruft zu Ringstedt gebettet ward,
um alsbald als Wunderthäter zu erstehen und als Heiliger
verehrt zu werden. — Niels ward in Schleswig erschlagen.
Als das ein anderer König Erich erfuhr: Sleswic adiit et pro
nefario scelere Slesvicenses donis dotavit. So erzählt das
chronicon Roskildense von Erich Emun. Es ist die einzige
Nachricht, dass je ein König Erich sich den Schleswigern geneigt
erwiesen håbe. Emun aber ward gleichfalls mit eterna dignus
memoria übersetzt, oder mit memorabilis, auch das klingt an
das bone memorie des Stadtrechts an.
So verschwanden die Umrisse.“ (S. 109—10.)
Den lærde forfatter må nok sige det; so verschwanden
die Umrisse!
Dette var kong Erik; men Sven? „Das Stadtrecht aber
ist entstanden unter dem Einfluss des Verkehrs mit den
Fremden, Gesetze ergingen für omnes civitatem visitantes, umfassten
cives und adventitii. — Und der Dänische Bürger selber
war aus den alten Verbänden der Familie, des Dorfes, der
Hårde, herausgetreten, er entbehrte zunächst des Schutzes, den
diese gewährt, und fand erst einen Ersatz in den Neuordnungen
des Stadtrechts und der Gildevereinigung. — Gleich diesem
waren auch die sich einfindenden hospites, einzelstehende
Individuen; ob verheirathet daheim oder nicht, ob mächtiger
oder geringer Sippe daheim angehörig, war in der Fremde
gleichgültig, wo allein das wog, was die eigene Personlichkeit
vertrat. —
Damit ist das durchschlagende Moment gegeben für die
Bestimmungen des Stadtrechts und ihre Schärfung des
Landrechts. Sie hatten zu rechnen mit einem verwegenen, wilden
und rohen Abentheuerthum, bereit in kühnem Spiel sein Leben
an Gewinn und Reichthum zu wagen, so wenig aber auch ein
anderes zu achten willig. Aleuare war die Deutsche
Bezeichnung, enløp die Dänische, und eine andere swenæ, Burschen.
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