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handen, als hat das Consistorium gebeten, dass die
Gouvernements Canzeley die nöthigen Mittel an die Hand
geben möchte, wie möglichster Maassen ein kleines
Schulgebäude da angelegt oder erlanget werden könnte. Zum
Subrectori und Subconrectori konnte das Consistorium keine
Subjecta vorschlagen, theils weil noch keine sich dazu
gemeldet theils auch weil das Schulgebäude noch nicht im
völligen Stande wäre, auch noch wegen Mangel am Oelde
sowohl Schulden als auch einige Podrädo zu bezahlen
re-stirte, zu deren Behuf und Befriedigung die Salaria des
Subrectoris und Subconrectoris mit den Reparationsgeldern
am füglichsten so lange angewandt werden könnten bis das
Schulhaus im völligen Stande sein würde. Uebrigens würde
das Consistorium, sobald die Confirmation dieser oben
vorgeschlagenen Docentium einkäme, sich äusserst zu
bemühen angelegen sein lassen, wie sowohl die Lectiones am
besten eingerichtet als auch die Information bei der Schule
angefangen werden möchte.
Hiernächst hat gemeldetes Consistorium unterm 28
hujuB der Gouvernements Canzeley unterlegt, dass, da
dasselbe in der obangeführten Unterlegung die nach dem
con-firmirten Schulstaat bestandene Docentes projectiret, hätte
es den in selbigem Staat erwähnten Notarium Consistorii
nicht vorschlagen können, weil er vom Consistorio schon
längstens wäre angenommen worden; und obgleich derselbe
in der erwähnten Unterlegung zum Conrectori projectirt
worden, so könnte er doch in den einigen bei seinem
Schulamte ledigen Stunden dem Consistorio in dessen
Verrichtungen an die Hand gehen, so dass das Consistorium noch
völlig mit ihm zufrieden sei. Wannenhero das Consistorium
gebeten erwähnten Notarium bei seiner vorigen Bedienung
im Consistorio so beizubehalten, dass er zugleich mit den
Civilbedienten bei diesem Gouvernement zur Geniessung
des in erwähntem Staat dem Notario zugeordneten Salarii
kommen könnte.
Was nun die vom obgedachten hiesigen Consistorio
in dessen erster Unterlegung vom 23 hujus vorgeschlagene
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