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1560. 25. Juli. Tillæg.
42*
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gehorsam mit loe und recht vervolgt werden; die ungehorsamen
sollen auch kon. mat. mit anzeige irer verhandlunge namhaft an
gezeigt werden.
5. Die aczisse von dem wein soll inhalt der privilegien gefur
dert und genomen werden inhalt des lachbuchs; die sich wider
setzig raachen, sollen mit loe und recht vervolgt werden.
6. Des punders und kramkisten halben auch von wegen der
heuser ufm strande und was sonst vor gebrechen vorhanden, wollen
kon. mat. zu ihrer gelegenheit bescheid geben lassen.
7. Und wollen auch kon. mat. den deutschen amptleuten be
vehlen lassen, wes sich dieselben zu halten, und des beschwerlichen
winterlagers halben einsehens haben lassen.
8. Wurde der deutsch kaufman vytallie kaufFen und ausschiffen
oder sunst jegen loe und recht zu handlen sich undernhemen, in
was sachen das sein mocht, so soll der kaufman mit loe und recht
derhalben vervolgt werden, wurde dann der kaufman nicht willen
gehorsamen, soll dasselb an kon. mat. gelangt werden.
9. Es haben auch der Antzeestedt gesanten vortrost zu be
furdern, das die burger der stadt Bergen ferner nicht vorhindert
werden sollen, ire hantirung und sigillation mit gepurender freiheit
verrauge der privilegien in den Antzestedten zu gebrauchen.
10. Und soll den Bergischen auch nicht vorhindert werden, bey
der Antzestedt schiffern zu vorfrachten 1 und uberbringen zu lassen,
was ihnen notig sein wirdt.
11. Und haben die von Bergen und des reichs Norwegen under
than in Antzeestedten der 2 freiheit, als der deutsch kaufman zu
Bergen hat, sich zu erfreuen 3, sindt auch in den stedten zu zollen
unvorpflicht.
12. Die sachen sollen in alle wege dahin gericht werden, das
der deutsch kaufman jegen privilegia, lohe und recht nicht soll be
schwert werden.
Actum Coppenhagen freitags post Margrethe anno Christi 1552.
c. Kon. mat. haben den Antzestedten auch den stedten der reiche Denne
marck und Norwegen zu abschied gnedigst geben lassen.
T: Tegnelser over alle Lande IV, 162 b.
A; Samtidig Afskrift i Protokollen »Handlung mit den Ansee- und
Hensee-Stedten 1545, 1549, 1552« (Hansestæderne VI).
Kon. mat. haben den Antzestedten auch den stedten der reiche
Dennemarck und Norwegen zu abschied gnedigst geben lassen:
1. Das die Ansehestedte irer habenden privilegien zu gebrau
chen, sollen auch daran nicht verkurtzet werden.
2. Desgleichen sollen auch die stedle und underthan der reiche
Dennemarcken und Norwegen irer habenden freyheitten und privi
legien brauchen.
3. Und haben auch der Anseestedte gesandten zugesagt zu be
furdern 4, das die stedte und underthanen der reiche Denmarck
1 A: frachten. 2 die. 3 A: vorfrachten. 4 A forbig.: zu befurdern.
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