- Project Runeberg -  Danmark-Norges Traktater 1523-1750 med dertil hørende Aktstykker / Første Bind. 1523-1560 /
660

(1907-1933) [MARC] With: Laurs Laursen
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660 1560. 25. Juli. Tillæg.
und Norwegen, in den steten, derselben haven und strome in 1 irer
sigillation und handtirung aller freyheitten vormuge der vertrege und
privilegien sollen geniessen und mit allem guten befurdert werden.
4. Die stedte im reiche Denmarck haben sich ires stadtrechten
und privilegien zu halten und zu gebrauchen.
5. Und seind auch die deutschen kaufleut sommerhering zu
saltzen nicht befugt vermuge der privilegien, und stedt bey den stedten
des reichs Denmarcken, was dem deutschen kaufman deshalben
2 wil vergont werden 2.
6. Des hervestmarcks ist der deutsche kaufman befugt uf den
legeren und in den stedten in Schona, dar der deutsche kaufman
von alters gelegen hat; und hebt sich der hervestmarckt an as
sumptionis Marie und endigt in den stedten uf Michaelis tagk und
zu Falsterbode uf Martini, alles inhalt der privilegien. Die zeit
uber haben die deutschen mit ritterschaft, prelaten, burger und
bauren zu kauffen vermuge der privilegien ahne verbotten wahr,
die zu des reichs besten und notturft nicht auszufuren.
7. Wenn freymarckt in den stedten in Denmarck gehalten wirt,
ist dem deutschen kaufman nicht verhinderung zu thun, mit me
nigklich zu kauffen und mit seiner wahre in heusern oder buden
uf dem marckte aus zu stehen, und sollen die von Alborch den
freyen marckt dem kaufman ferner nicht vorhindern.
8. Aber die freyen tage als bis uf Dionisii von dem deutschen
kaufman zu gestadten gesucht, auch das winterlager und eigen haus
und kost zu halten, solchs stehet bey den stedten, was die dem
deutschen kaufman wollen vergonnen, und was die von dem kauf
man darfur 3 nemen wollen.
9. Es ist aber der deutsche kaufman vermuge der privilegien
nicht berechtiget, ausserhalb des hervestmarckts mit den bondern zu
kauffen, aber mit ritterschaften, adel und prelaten mag der deutsche
kaufman das gantze jahr kauffen. so nicht geraein vorbot ist.
10. Wollen die burger ihre heuser zu winterlager oder cora
panien dem deutschen kaufman in den denischen stedten zulassen.
das stehet zu ihrem gefallen, werden sich darinne zu halten wissen.
11. So die stedte des reichs Dennemarcken den zehenden
pfenning von des deutschen kaufmans gutern, als vorstirbt, nicht
wollen nachlassen, werden sie den zehenden pfenning in Deutsch
landt wider geben raussen.
12. Und soll in alle wege dem deutschen kaufman jegen privi
legia kein beschwer ufgelegt werden, und so viel mueglich aller 4
guter wille und freuntschaft erzeigt werden.
13. In privilegien befindt sich nicht, das die deutschen kauf
leut in den stedten des reichs Denmarcken companien zu halten
befugt, ausserhalb was uf Falsterbo zugelassen.
Volgt was die Dennischen stedte in den deutschen Ansehestedten
vor freyheit zu gewarten haben:
1A; zu. 2—2 T.: vorteil vez-gont wirt. 3A; davon. 4T. forbig.: aller.

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