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Nr. 26. 459
1579. 25. Marts.
Mat. vorfahren am reich Dennemargken und itziger zeit E. Kon. Mat.
und dem reich Dennemargken an einem und weilandt den gewese
nen herzogen zu Schleswig und itzo den durchleuchtigen hochge
bornen fursten und herrn, herrn Johansen dem eltern und herrn
Adolfen, erben zu Norwegen, herzogen zu Schleswig, gebruedern,
unser gnedigen herrn, anders theils wegen der leheo am herzog
thuemb Schleswig und der insul l Fehmern durch gnedige verleyhung
und schickung des allmechtigen Gottes auch vleisige wollmeinige
und getreue subdelegirte underhandlung allerseits verwandten chur
und fursten des abgelaufenen 79ten jahres in E. Kon. Mat. stadt
Odensehe grundtlich vertragen, und auch die gewisse mittel und
wege solches vertrages auf diese itzige zeit und mallstadt, dieselben
zu volnziehen, appunctuiret und gerichtet worden, als haben Ihr. F.
Gg. 2 uns abgefertigt, vor E. Kon. Mat. und dem reichsrath, als ihren
lehenherren, auf das herzogthumb Schleswig und insul Fehmern mit
gebuerlicher reverentz und ehrerbietung, als E. Kon. Mat. dem or
dentlichen lehensherrn gebueret, zu erscheinen und die lehen auf
das herzogthumb Schleswig und das landt 3 Fehmern Ihren F. Gg. zu
reichen instendigst zu ersuchen und zu bitten, welcher verordnung
und bevehlich wir uns zu gehorsamen schuldig erkennet.
Und bitten demnach vermittelst gebuerender reverentz und ehr
erbietung, E. Kon. Mat. und der reichsrath, als der lehenherr, ge
ruhen, Ihren F. Gg. 4 die lehen des herzogthuembs Schleswig und
des landes 5 Fehmern, gleich wie solches zu Odensehe abgehandlet,
mit den fahnen zu reichen und zu vorleyhen 6, worentjegen Ihre F.
Gg. und deren sambtbelehnten genossen 7 des erbietens sein, E. Kon.
Mat. und dem reich Dennemargken geburliche fideiitet und treue in
Ihrer F. Gg. und dero consorten 8 sehlen schweren zu lassen, solches
auch vermuege des Odensehischen vertrages in der person mit handt
gebender treue zu bestettigen und genehm zu halten, auch solchem
lehenseide seines inhalts und nach ausweisung des obgedachten auf
gerichteten vertrages zu Odensehe getreulich nachzukommen, und
neben solchem mit allen E. Kon. Mat. und dem reich Dennemar
cken angenemen und mueglichen 9 diensten solche wolthat zu be
schulden.
G: dem lande. 2G. tilføjer deretter i Marginen: wie nicht weniger
E. Kon. Mat. als ein herzog zu Schleswig. 3G: der insul. 4 G tilføjer
deretter i Marginen: und E. Kon. Mat. als einem herzogen zu Schleswig.
5 G: der insul. 6 H forbigaar: und zu vorleyhen. 7 G forbigaar: und
deren sambtbelehnten genossen. 8 G forbigaar: und dero consorten. 9G:
nutzligen.
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