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Nr. 19. 1618. 30.Marts.
dero reichen, landen und underthanen einen bestendigen und
immerwehrenden frieden, unsern beiderseits reichen, landen und
deren underthanen zu gutem gedeyen und aufnehmben, halten,
continuiren und fortsetzen wollen; worzu wolgedachte Ihre L.
und dero erben und nachkommen vermittelst dero obgedachten
gesandten craft habenden Ihrer L. offenen creditifs und empfang
ner instruction sich hinwiederumb gegen uns, unsere reiche,
lande und underthanen gleicher massen verpflichtet und ver
bunden gemachet.
2. Diesem nach wollen obgedachte Ihre L. auch verpflich
tet sein, fleissige obacht und einsehen zu haben, das in dero
reichen und landen uber der christlichen religion Augspurgischer
Lutherischer confession, so anfangs und zum ersten publiciret,
muge gehalten werden, und das keiner, er sey auf Seylon oder
in Dennemarcken und dessen zugehorigen reichen, provintzen
und låndern gebohren, wegen der christlichen religion an sei
nem gewissen beschweret, besondern das er bey derselbigen,
worin er erzogen, geschutzet und gehandthabet werde. Item
das unsern underthanen aldar uf Seylon ihr freyes ungehinder
tes exercitium im predigen und andern gottesdienst conforme
der obgedachten confession allenthalben im lande zugelassen
werde. Es sol auch wollgedachte Ihre L. gehalten sein, gegen
obgedachte religion und derselbigen verwandte, handelsleutte
und andere aus unsern reichen, so woll auch gegen dero eigne
underthanen, welche sich in dieselbige christliche kirche der
oberwehnten Augspurgischen confession wollen einverleiben las
sen, mit aller wollgewogenheit affectioniret und geneigt zu sein,
denselben alle favor und assistentz zu beweisen und niemandt
darvon zu verhindern oder abzuhalten, auch nicht das solchs
von einem oder dem andern geschehe zu verstaten; da auch ei
nige Seylonsche christenkirche der oberwehnten Augspurgischen
confession konte gesamlet werden, sein I. L. verbunden nicht
zu verhindern, das der Seylonsche prediger von seiner gemeinte
mit unterhalt muge versorget werden.
3. Zum dritten soll ein siebenjåhriger verbundt und con
foederation unter uns und I. L. sein und bleiben wieder seine
rebellische underthanen, also das wir I. L., so lang solche sie
ben jahr wehren, mit schiffen, officiren, soldaten, munition und
anderer not turft, uf masse und weise als hernacher wirdt ange
deutet werden, beyspringen wollen. Und zwar weil den offici
ren, soldaten und andern schifsvolck, die gantze zeit der sieben
jahr in I. L. dienst zu verharren, beschweiiich fallen wurde,
theils auch hinsterben werden, als wollen wir unserer gelegen
heit nach und so viel immer muglich und geschehen kan et
liche derselbigen ablosen oder abfordern lassen, jedoch andere
in derselbigen wie dan auch in der verstorbenen stelle nacher
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