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330 1618. 30.Marts. Nr. 19.
Seylon uberschicken. Wir wollen sie aber gleichwol nicht alle
zugleich abfordern lassen, sondern nach der handt, und alles
also anordtnen, das je und allewege — daferne nicht etwa unver
mutende falle solches abwehren und verhindern solten — von
den versuchten und der orter bekandten officirern und soldaten
aldar verharren und bleiben mugen. Und sol die uberschickung
der soldaten allewege uf I. L. unkosten geschehen. Wir wollen
uns aber hiermit vorbehalten haben, das nach ausgang solcher
sieben jahr I. L. obgedachte officirer, soldaten und schifsvolck
wieder ihren willen nicht aufhalten sol noch wil, besondern
dieselbe frey und sicher von Seylon nach empfangener ihrer
vollen bezahlung und verlauf der obgedachten sieben jahr, wor
unter die reise der oberwehnten officirer, soldaten und schifs
leute wiederumb zuriick von Seylon nacher Dennemarcken nicht
sol gerechnet werden, wiederumb abziehen lassen, es were dan
sache, das der eine oder der ander in I. L. dienst lenger gut
willig verharren und bleiben wolte. Wan aber solche sieben
jahr verflossen und obgedachte officirer, soldaten und schifs
leute von dannen wiederumb anhero zu reisen begehrten, wol
len I. L. dieselbigen mit dero eignen, unsern oder unserer un
derthanen schiffen unverhindert abziehen lassen, und sollen
alsdan erwehnte officirer, soldaten und schifsleute von Seylon
bis in unsern Oresundt uf I. L. unkosten, so wohl an essen
und trincken als die versprochene besoldung belangendt, fort
geholfen werden.
-4. Diesem nach haben wir zu fortsetzung der obgedachten
siebenjåhrigen vereinigung zugesagt und versprochen, jetzo bey
erstem offenem wasser ein schif, ausgerustet mit volck, inuni
tion, stucken, proviandt und aller notturft, und ohne dasselbige
volck in einem andern unserm schiffe so viel [volck] abzuschicken,
dass die gantze summa an officirern, soldaten und schifsvolck
sein sol hundert persohnen, welche alle sembtlich in I. L.
dienst bleiben und verharren sollen, die sich dan wieder seine
obgedachte rebellische underthanen und andere, so I. L. mit
unchristlicher unbilliger gewalt iiberfallen wollen, gutwillig sol
len gebrauchen lassen. Und sol dem gesandten, so jetzo gegen
wertig, eine richtige designation uber solche officirer, soldaten,
schifsleute, schif, munition, stucke, proviandt, item uber die
aufgewandten unkosten uf erwehntes volck, dasselbe zu werben
und fortzuschaffen, zugestellet werden.
5. Es soll auch obgedachtem gesandten frey stehen, alles
was in erwehnte unsere eigne schiffe zu Ihrer L. dienst und
behuf kombt, selbst zu besehen oder jemandt der seinigen
darzu zu verordnen.
6’. Weiters haben Ihre L. sich verpflichtet, unsern under
thanen, so mit pasporten unter unserm koniglichen handtzeichen
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