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Nr. 18. 1671. 18. Marts.
11. Ehe diese Norburgische giiter an das fiirstliche hauss
Ploen cediret werden konnen, wollen Ihre Kon. Mat. zu Denne
marck etc. die gute verordnung thun, das die administration
derselben wohlgefiihret und nichts, bevorab die holtzung, nicbt
weiter ruiniret werde.
12. Zu mehrer richtigkeit der Norburgischen schuldsachen
und creditoren, die aus selben giitern ausgeloset werden mussen
und konnen, wollen Ihre Kon. Mat. zu Dennemarck etc. oder
dero konigliche nacbkornmen, so weit es der werth der giiter
austrågt, die interessirte privilegirte und andere creditores zu
rechter zeit befriedigen, die iibrigen aber alsdan citiren und die
rechnung sehen lassen, damit sie wissen, dass sie auf die giiter
weiter nichts zu prætendiren oder zu hoffen haben.
13. Weilen auf fiirstlicher Plbniscber seiten remonstriret wor
den, dass diese obbesagte Norburgische pfliige an sich selbst
fast gering, und von selbigen die bissher getragene onera ohne
gåntzlichen ruin der unterthanen nicbt abgetragen werden kon
nen, so haben Ihre Kon. Mat. vor sich, dero erbsuccessores in
der regierung und lehnserben aus freundvetterlicher affection
sich dahin erklåret, damit in gnaden zufrieden zu seyn, dass
von diesen iiberlassenen Norburgischen giitern jåhrlich vom
pfluge vier reichsthaler entrichtet und zur koniglichen cassa ge
zahlet werden sollen, mit der versicherung, dass zu keiner zeit
von selbigen ein mehres, unter was nahmen und prætext es
auch geschehe, gefordert, noch dieselbe ein mehres zu zahlen
schuldig oder mit andern oneribus beschweret werden sollen.
14. Dieser beytrag zu der allgemeinen landesdefension soll
nach pflugzahl der alten matricul, wie selbige biss 1668 im ge
brauch gewesen, gerechnet werden, immassen
15. die innerhalb letzter jahre in diesen gesamten Norbur
gischen giitern so wohl wegen der erhoheten matricul als auf
etliche pfliige ertheilten freyheit von collecten, eingefiihrten
stempelpapiers und anderer gemachten verordnungen sollen als
dan aufhoren, und dieses alles auf vorigen alten fuss gesetzet
und gelassen werden. Nachdem auch die ein- und ausfuhr zu
wasser in denen Norburgischen giitern, der statt Sonderburg
zum besten, eine zeitlang geschlossen gewesen, so ist desselben
halber gleichfals verabredet und gewilliget worden, dass so dan
bey uberlieferung der Norburgischen giiter an das fiirstliche
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