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Geistlichkeit, so in der aufblühenden Freiheit der Städte der
Bürgerstand, dessen Bewegung nicht minder eine autonomische
war. Dieses Autonomische, und damit ihr eigenstes
Lebensprincip, ging allen Ständen durch die wachsende
Territorialhoheit der Fürsten verloren.
Die einzige Einheit, deren die frühere
Ständeverfassung fähig blieb, war eine aristokratische, und zwar eine
besondere für einen jeden Stand, mithin eine adelige, eine
priesterliche, eine bürgerliche, und deßwegen eine im
Ganzen unter sich streitige Aristokratie. Aus dem Kampf dieser
Aristokratien sind die Ständeprivilegien hervorgegangen. Ein
Jeder, der die Geschichte derselben kennt, weiß , daß sie von
Anfang an meistentheils der Königsmacht abgezwungen und
zugleich Gegenstand eines besondern Vertrags zwischen dem
Könige und dem Stande waren, wobei die
Uebereinstimmung der Privilegien mit dem Besten des Staates und dem
Rechte Aller keineswegs berücksichtigt wurde. Es blieb ein
Verhältniß der Macht zur Macht, das sich nach der
ungleichen Vertheilung der Macht veränderte. Indessen
enthielt schon dieses Bedürfniß eines königlichen
Privilegiums ein Gefühl der Abhängigkeit von Seiten der Stände,
eben so wie die Ertheilung des Privilegiums ein
Majestätsrecht war. Dieses Majestätsrecht gerieth zwar oft
mit sich selbst dadurch in Widerstreit, daß es einem Stande
Gerechtsame zusicherte, die einem andern allzu schädlich
waren, dem deßwegen, wenn Gefahr vorhanden war, durch
Gegenprivilegien abgeholfen wurde. Allein in diesem Allen
zeigte sich doch die Ahnung und Forderung einer höhern
Staatseinheit. Diese ist es, die von den Königen
repräsentirt worden ist; mit dem Rechte derselben haben sie
ihre Gewalt gegründet, ein jeder Vorschritt ihrer Macht
ist eine Schwächung der Ständemacht gewesen, bis endlich
kurz vor der großen Umwälzung, die in unseren Tagen den
Staatszusammenhang nach innen geworfen hat, die Macht
der Stände eine Antiquität geworden war.
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